Krankenversicherung: Was tun, wenn meine gesetzliche Krankenkasse schließt?

Immer mehr Krankenkassen gehen pleite. Nach der City BKK schließt die BKK für Heilberufe zum Jahresende. Rund 113.000 Versicherte müssen sich eine neue Kasse suchen. DGB-Gesundheitsexperte Knut Lambertin sagt, was die Versicherten tun müssen, wenn die bisherige Krankenkasse schließt.

Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen schrumpft, jetzt macht das Bundesversicherungsamt auch die BKK Heilberufe zum Jahresende dicht, als Grund wird die „mangelnde dauerhafte Leistungsfähigkeit“ der Kasse angegeben.

Frage: Herr Lambertin, die BKK Heilberufe wird nicht die letzte gesetzliche Krankenkasse sein, die in den kommenden Jahren ihre Arbeit einstellt. Was muss ich tun, wenn ich erfahre, dass meine Kasse schließen muss?

Knut Lambertin: Auf jeden Fall müssen die Versicherten nicht in Hektik oder gar Panik verfallen. Allerdings sollten sie umgehend handeln und sich eine neue Kasse suchen. Denn sobald die Krankenkasse ihre Schließung offiziell bekannt macht, beginnt die Wechselfrist. Es gilt übrigens freie Kassenwahl – jede gesetzliche Krankenkasse muss Sie als Mitglied aufnehmen. Der Versicherungsschutz bleibt lückenlos gewährleistet. Die Rechnungen für Arzt, Krankenhaus und sonstige medizinische Versorgung übernimmt die neue Kasse – auch für die beitragsfrei mitversicherten Angehörigen des Mitglieds.

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Frage: Die Versicherten sollten sich also zügig umsehen. Welche Fristen müssen sie beachten? Und wer übernimmt die Anmeldung?

Lambertin: Pflichtversicherte können innerhalb von zwei Wochen wechseln, freiwillig Versicherte haben dafür sogar drei Monate Zeit. Lässt eine pflichtversicherte ArbeitnehmerIn die zweiwöchige Wechselfrist tatenlos verstreichen, meldet sie der Arbeitgeber bei einer Krankenkasse seiner Wahl an. Für BezieherInnen von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV übernimmt das die Bundesagentur für Arbeit, bei RentnerInnen der zuständige Rentenversicherungsträger. Aufpassen müssen freiwillig versicherte ArbeitnehmerInnen, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 49.500 Euro im Jahr überschreiten. Lassen sie die dreimonatige Frist verstreichen, bleibt nur noch der Weg in die private Krankenversicherung. Das gilt auch für in der GKV versicherte Beamte und Pensionäre sowie sonstige freiwillig Versicherte wie Einzelselbstständige.


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Frage: Rentner und Menschen mit chronischen Krankheiten, die sich eine neue Krankenkasse suchen mussten, wurden in der Vergangenheit schon mal abgewimmelt …

Lambertin: Das war absolut rechtswidrig! Wie gesagt, Sie können die gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Und diese darf unter keinen Umständen Mitglieder einer Kasse ablehnen, die geschlossen wurde. Sollte Ihnen das passieren, dann wenden Sie sich an das Bundesversicherungsamt. Allerdings: Einige Betriebskrankenkassen (BKK) nehmen nur Betriebsangehörige ihrer Firmen auf. Die Interessenvertretung der BKK hat eine Liste der Mitgliedskassen im Internet veröffentlicht:

www.bkkimunternehmen.de/bkkiu-bkkiu/wer-steht-dahinter/mitgliedskassen-und-internetadressen.html

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