BGH-Urteil: Makler sollten Altverträge auf ein eventuell bestehendes Widerspruchsrecht überprüfen

News-BRDBegehrt ein Versicherungsnehmer Rückzahlung geleisteter Prämien nach einem Widerspruch gemäß VVG a.F. ist für die Frage der Verjährung auf die regelmäßige Verjährungsfrist abzustellen. Diese beginnt für alle Prämienzahlungen mit der Widerspruchserklärung zu laufen.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 01.04.1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit dem Versicherungsschein. Von April 1998 bis Mai 2008 zahlte er Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.356,18 Euro. Mit Schreiben vom 05.06.2008 erklärte er unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung gegenüber der Beklagten. Die Versicherung bestätigte die Kündigung und zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert von 9.331,60 Euro. Mit der im April 2011 erhobenen Klage verlangt er Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.580,82 Euro. Die beklagte Versicherung hat die Verfristung des Widerspruchs eingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben.

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche nicht verjährt

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet gewesen sei. Mit der Revision hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Begründung: Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung könne dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

Unter Umständen besteht „ewiges“ Widerspruchsrecht

Es sei davon auszugehen, dass der von dem Kläger erklärte Widerspruch – ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist – rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Das folge aus dem BGH-Urteil vom 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11 – siehe auch Policenmodell verstößt nicht gegen Europarecht), mit dem entschieden wurde, dass in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

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