Schufa muss Scoring-formel NICHT ofenlegen!

TippDie Schufa muss Verbrauchern nicht erklären, wie sie zu den Werten für ihre Kreditwürdigkeit gekommen ist. Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag die Revision einer 54-jährigen Angestellten gegen das Urteil der Vorinstanz zurück.

Das Landgericht Gießen hatte im März 2013 entschieden, dass die bisherige Auskunftspraxis der Schufa den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügt. Das Unternehmen gibt auf Anfrage Auskunft über die gespeicherten Daten, nicht aber über seine Rechenmethode.

Die Schufa-Auskunft wird jährlich rund 680 000 Mal angefordert. Nun überprüften die obersten Richter zum ersten Mal, ob der Umfang dieser Auskunft den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Bewertungen der Schufa und anderer Auskunfteien sind für Millionen Menschen wichtig, die bei Krediten oder Mietverträgen auf eine positive Auskunft angewiesen sind.

In der Verhandlung kritisierte der Anwalt der Klägerin, Wendt Nassall, die Wirtschaftsauskunftei in Wiesbaden habe nur eine allgemeine Auskunft zur Kreditwürdigkeit seiner Mandantin gegeben. Die Schufa müsse auch erklären, wie die als Scoring bezeichnete Bonitätsbewertung zustande gekommen sei. Es sei klar, dass es im Massengeschäft der Schufa nur nach „Schema F“ gehen könne. „Dieses Schema F muss aber auch transparent sein“, verlangte der Anwalt und verwies auf den 2010 eingeführten Paragrafen 34 im Bundesdatenschutzgesetz.

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