CLLB-Schiffsfonds: Insolvenzverfahren über Containerschiff MS Vega Nikolas eröffnet

Hot-Finanz-NewsWie nun bekannt wurde, wurde auch über die MS Vega Nikolas Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (526 IN 5/15). Am 1. April 2014 um 12:00 Uhr wurde vor dem Amtsgericht Bremen die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schifffahrtsgesellschaft angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Tim Beyer bestellt.

Überraschend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schiffsgesellschaft aber keineswegs. In den letzten Jahren mussten bereits zahlreiche andere Schiffsfonds Insolvenz anmelden.

Auch, wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise für die Anleger zum Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. „Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

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