Haftung für Webseitenbetreiber

Aus Gomopa

Der Admin-C ist für die DENIC der administrative Ansprechpartner einer Domain und als Bevollmächtigter des Domaininhabers befugt, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Bei Domaininhabern mit Sitz im Ausland ist der Admin-C zugleich der inländische Empfangsbevollmächtigte und als solcher notwendige Voraussetzung für die Registrierung einer .de-Domain.

Da ausländische Domaininhaber bei Rechtsstreitigkeiten oftmals faktisch nicht haftbar gemacht werden können, wird vielfach versucht den Admin-C in rechtlicher Hinsicht zur Verantwortung zu ziehen. Erst im Dezember 2012 hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Urteil vom 13.12.2012 – Az.: I ZR 150/11) klargestellt, dass der Admin-C dabei nicht allein aufgrund seiner Stellung haftet, sondern für seine Haftung besondere gefahrerhöhende Umstände hinzutreten müssen.


Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte vor kurzem nun im Rahmen eines Eilverfahrens über die Haftung des Admin-C und deren Umfang zu entscheiden, insbesondere ob ein Admin-C für Rechtsverletzungen bereits vor Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung haftbar gemacht werden kann.

Was ist passiert?
Auf einer Internetseite befanden sich urheberrechtlich geschützte Fotografien eines Fotografen, ohne dass dieser hierfür eine Erlaubnis erteilt hatte. Der Betreiber der Webseite hatte sich die Fotos ohne Zustimmung des Lichtbildners beschafft und online gestellt.

Um die Rechtsverletzung zu unterbinden, wandte sich der Abgebildete zunächst an die Domaininhaberin, einer Limited mit Sitz im Ausland, welche jedoch nicht für den Rechteinhaber greifbar war.

Der Abgebildete wies daraufhin den Admin-C im August 2013 auf die Rechtsverletzung hin und verlangte von ihm neben der Beseitigung auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dieser ließ nach Zugang der Aufforderung die Domain deaktivieren und löschte die rechtsverletzenden Fotografien umgehend, ohne jedoch eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Abgebildete verfolgte daraufhin Ansprüche auf Unterlassung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, da er der Ansicht war, dass der Admin-C als Störer seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen war. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies den Antrag zurück (Beschluss vom 09.09.2013 – Az.: 2/3 O 320/13), wogegen der Antragsteller sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt a.M. eingelegt hat.

Was wurde entschieden?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verneinte ebenfalls eine Haftung des Admin-C und wies die sofortige Beschwerde zurück (Beschluss vom 21.10.2013 – Az.: 11 W 39/13).

 

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