Warum manchmal eine Kooperations-Vereinbarung besser ist

Tipp„Prüfen Sie sehr genau mit welchen Partnern Sie Geschäfte machen“, rät Versicherungs-Rechtler Stephan Michaelis. Ein krasser Fall aus seiner Anwaltspraxis zeigt, wie unseriöse Handelsvertreter Makler in Bedrängnis bringen können.

Bindet ein Makler über einen Handelsvertretervertrag einen anderen Berater an sein Unternehmen, ist unter Umständen Vorsicht geboten. Denn wenn der Handelsvertreter Fehler macht, muss nach Paragraf 278 BGB der Makler dafür haften. Anwalt Stephan Michaelis berichtet auf dem Versicherungs-Portal Procontra von einem aktuellen Fall, in dem ein Makler von einer privaten Krankenversicherung (PKV) auf Schadensersatz von 100.000 Euro verklagt wurde.

Hintergrund der Forderung ist ein PKV-Vertrag, der von einem Handelsvertreter vermittelt wurde. Der Makler prüfte den Vertrag in dem Glauben, sein Mitarbeiter hätte in bestem Gewissen gehandelt. Die Leistungen, die der PKV-Kunde bereits im ersten Versicherungsjahr beanspruchte, beliefen sich schnell auf einen sechsstelligen Betrag. Der Versicherer forschte nach und stellte fest, dass beim Antrag der PKV nicht alles mit rechten Dingen zuging – Handelsvertreter und Kunde hatten sogar gemeinsame Sache gemacht.

Für den gutgläubigen Makler, der von dem Versicherungsbetrug nichts wusste, besteht allerdings die Gefahr, dass er für das Verhalten des Handelsvertreters haften muss. Das größte Problem dabei: Handelte der Mitarbeiter gar arglistig, so wird wohl selbst die Vermögensschadenhaftplicht des Maklers nicht greifen. Alles was ihm bleibt, ist der Regress-Anspruch gegenüber einem möglicherweise mittellosen Handelsvertreter.

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