Der Wirtschaftsprüfer kann in Haftung genommen werden!

geldscheineAnleger, die im Vertrauen auf ein fehlerhaftes Testat ihr Geld angelegt haben, können gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die das Testat erstellt hat, Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im konkreten Fall hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft grob fahrlässig ein fehlerhaftes Testat betreffend der Prüfung von Gewinnprognosen in einem Wertpapierprospekt abgegeben. Laut BGH können Personen, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte haften. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehören nach Ansicht des BGH zu diesem Personenkreis. Die Begründung: Den Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kommen „aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit – insbesondere bei Prüfaufträgen – besondere Bedeutung zu.“

Der ganze Artikel hier

Schreibe einen Kommentar