Wer mit dem Feuer spielt

Fängt ein Gebäude Feuer, weil dessen Besitzer bei windigem Wetter auf dem Grundstück selbst oder in dessen Nähe Unkraut mit einem Gasbrenner vernichten lassen will, so darf der Gebäudeversicherer wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 9. November 2017 entschieden (8 U 203/17).

Der Kläger wollte zusammen mit einem seiner Auszubildenden im Sommer 2015 auf einer gepflasterten Fläche, die sich vor seinem Grundstück befand, Reinigungsarbeiten durchführen. Dazu wies er den Auszubildenden an, dem in den Pflasterfugen vorhandenen Unkraut mit Hilfe eines Gasbrenners zu Leibe zur rücken. Er selbst bearbeitete in einem gleichen Arbeitszug das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach.

Die Aktion ging jedoch schief. Denn zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Hecke. Die ging noch während der Aktion in Flammen auf. Diese griffen wegen des an diesem Tag herrschenden Windes der Stärke 5 auf das Gebäude des Klägers über. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von rund 150.000 Euro.

Grob fahrlässig?
Den Schaden machte der Kläger gegenüber seinem Gebäudefeuerversicherer geltend. Der war zwar grundsätzlich zu einer Schadenregulierung bereit. Weil er der Meinung war, dass der Kläger den Schaden grob fahrlässig verursacht hatte, kürzte er die Entschädigungsleistung jedoch um 30 Prozent.

Der Versicherte war sich keiner Schuld bewusst. Er zog daher vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.

Gefahr von Funkenflug
Ebenso wie die Vorinstanz schlossen sich die Richter des Celler Oberlandesgerichts der Auffassung des Gebäudeversicherers an, dass dem Kläger ein grob fahrlässiges Handeln mit der Folge einer Leistungskürzung vorzuwerfen sei.

„Denn grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen“, so das Gericht.

Nach Ansicht der Richter hätte dem Kläger angesichts des nicht unerheblichen Windes die Gefahr von Funkenflug bewusst sein müssen. Er sei daher dazu verpflichtet gewesen, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder die Aktion auf einen günstigeren Zeitpunkt zurückzustellen.

Mit blauem Auge davongekommen
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass sein Auszubildender den Gasbrenner bedient habe. Denn wegen seiner Anwesenheit sowie der Anweisung an seinen Untergebenen sei er vielmehr selbst für die Entstehung des Brandes verantwortlich.

Der Versicherer habe seine Leistungen daher zu Recht um 30 Prozent gekürzt. Dabei habe der Kläger noch Glück gehabt. Denn nach Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu vergleichbaren Fällen wäre nach Aussage des Gerichts auch durchaus ein Abzug von 40 Prozent gerechtfertigt gewesen.

 

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