2012: Familien freuen sich über Steuererleichterungen

Die wichtigsten Änderungen für 2012. / Vor allem Familien können sich freuen. / Einkünfte von Kindern in der Ausbildung nicht mehr ausschlaggebend. / Auch Arbeitnehmer profitieren von Steueränderungen. / Erhöhung des Pauschbetrags auf 1.000 €. / Änderungen teilweise rückwirkend. 

Pünktlich zum Jahresende stehen wieder einmal die alljährlichen Steuerrechtsänderungen an. Dieses Jahr gibt es für die Bürgerinnen und Bürger Deutschlands aber vorrangig Grund zur Freude: Vor allem Familien, aber auch Arbeitnehmer profitieren von den neuen Regelungen. „Zunächst einmal können die Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr viel einfacher steuerlich geltend gemacht werden als bisher“, so Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e. V. „Außerdem, und das ist letztlich für viele Familien ebenfalls eine große Erleichterung, müssen die Einkünfte von Kindern, die sich neben der ersten Ausbildung noch etwas dazuverdienen, sowohl beim Kindergeld als auch beim Ausbildungsfreibetrag gar nicht mehr angegeben werden.“ Nicht nur, dass die Obergrenze von 8.004 € jährlich zum 1.1. 2012 wegfällt, auch das lästige Sammeln von Nachweisen über Einkünfte gehört damit der Vergangenheit an. Zudem wurde der maximale Sonderausgabenabzug für die Erstausbildung von 4.000 Euro auf 6.000 Euro erhöht. Zukünftig können also für die eigenen Kosten der Erstausbildung Sonderausgaben in Höhe von maximal 6.000 Euro geltend gemacht werden.

Die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein begrüßt die Änderungen ebenfalls und weist darauf hin, dass auch Arbeitnehmer von den Veränderungen profitieren. Dr. Arndt Neuhaus, Präsident der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, erläutert, wie das genau aussieht: „Der Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich um knapp zehn Prozent und beträgt in Zukunft eintausend Euro. Das Gute daran ist zudem, dass die Änderung rückwirkend zum 1.1.2011 greift, also auch für das vergangene Jahr geltend gemacht werden kann.“

Familien profitieren darüber hinaus bei der Vermietung von Immobilien an Angehörige. Die bislang geforderte Ertragsprognose ist hinfällig. Für die Immobilie aufgewendete Werbungskosten können ab Januar 2012 in vollem Umfang geltend gemacht werden, sofern die vereinbarte Miethöhe mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt.

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