Stichtag 1. Juni 2012: Geschlossene Fonds auf Augenhöhe mit anderen Kapitalanlagen

Am 1. Juni 2012 treten weite Teile der Novelle des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft. Mit dem Gesetz wird die bisherige Regulierung geschlossener Fonds aus dem Verkaufsprospektgesetz erweitert. Anteile an geschlossenen Fonds werden Finanzinstrumente im Sinne von Kreditwesen- und Wertpapierhandelsgesetz (KWG und WpHG). Das Verkaufsprospektgesetz wird durch das Vermögensanlagengesetz ersetzt.

Mit dem Vermögensanlagengesetz werden die Aufsichtspflichten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erweitert. Sie prüft künftig nicht mehr nur formal den Prospekt eines geschlossenen Fonds, sondern führt nun auch eine sogenannte materielle Kohärenzprüfung durch. Dabei wird der Prospekt zusätzlich auf Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit geprüft. Der Prospekt wird künftig von der BaFin gebilligt. Bisher wurde die Veröffentlichung gestattet.

Ein weiterer zentraler Punkt des Vermögensanlagengesetzes ist die Einführung des Vermögensanlagen-Informations-Blattes (VIB) für geschlossene Fonds. Der sogenannte „Beipackzettel“ liefert Anlegern neben dem Verkaufsprospekt künftig auf maximal drei Seiten alle wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den wesentlichen Risiken sowie den wesentlichen Kosten und Provisionen. Damit werden geschlossene Fonds vergleichbarer zu anderen Kapitalanlagen, die bereits seit Juli 2011 eine Beipackzettelpflicht haben.

Der Vertrieb geschlossener Fonds durch Banken und Sparkassen unterliegt ab dem 1. Juni 2012 den Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Damit genießen Anleger bei der Bankberatung denselben Schutz, unabhängig davon, ob sie sich für geschlossene Fonds oder Aktien interessieren. Im Zuge dessen müssen Bank- und Sparkassenberater künftig bei Anlagen in geschlossenen Fonds die Anlageziele und Risikotragfähigkeit der Investoren ermitteln. Der Beratungsprozess ist zudem in einem Protokoll zu dokumentieren. Vergleichbare Regelungen zum Vertrieb geschlossener Fonds durch bankenunabhängige Berater treten zum 1. Januar 2013 in Kraft. Werbe- und Informationsmaterial zu geschlossenen Fonds muss nach gesetzlichen Vorgaben zukünftig redlich, eindeutig und darf nicht irreführend sein.

„Das ist ein wichtiger Schritt für das Produkt geschlossener Fonds“, sagt Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des VGF Verband Geschlossene Fonds e.V., der die Interessen der Anbieter vertritt. „Die neuen Regelungen erfordern noch mehr Professionalität von Vertrieben und Anbietern. Anlegerrechte werden gestärkt und ausgebaut. Wir haben uns lange für einen ausgewogenen, verlässlichen Rahmen für geschlossene Fonds eingesetzt. Dieser liegt nun vor. Damit ist der geschlossene Fonds regulatorisch auf Augenhöhe mit anderen Kapitalanlagen. Unser nächstes Ziel ist eine marktgerechte Umsetzung der AIFM-Richtlinie. Wir hoffen, dass der Gesetzgeber in Kürze einen Entwurf hierzu vorlegt.“

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