Nicht nur im Fernsehen: der Deal mit dem Staatsanwalt

Seit 2009 bereits gibt es eine gesetzliche Regelung zum sogenannten „Deal“ beim Strafprozess. Hierbei können Angeklagte bei voller Geständigkeit ein niedrigeres Strafmaß aushandeln,als im Gesetzbuch vorgegeben ist.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein solcher Deal mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dabei müssen jedoch Urteilsabsprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung transparent sein und ausführlich im Protokoll der Hauptverhandlung protokolliert werden. Informelle Absprachen hingegen sind unzulässig

Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess sind trotz eines erheblichen Vollzugsdefizits derzeit noch nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss jedoch die Schutzmechanismen, die der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen dienen, fortwährend auf ihre Wirksamkeit überprüfen und gegebenenfalls nachbessern. Unzulässig sind sogenannte informelle Absprachen, die außerhalb der gesetzlichen Regelungen erfolgen.

Diese Deals sind ja  aus dem Fernsehen hinlänglich bekannt. Immer wieder sieht man dort, dass Angeklagte mit einer geringen Strafe auskommen, wenn sie den Tathergang genau schildern und bereit sind alle Hintergründe zu nennen. Diese Ehrlichkeit, erst recht, wenn der Angeklagte sich dabei selber belastet soll belohnt werden, denn im Gegenzug erlaubt das Gesetz dem Angeklagten ja auch, die Aussage zu verweigern. Niemand muss sich selber belasten. In diesem Falle jedoch droht dann die ganze Härte des Gesetzes. Allerdings bleiben auch die Hintergründe dann oft im Dunkeln.

Dank der Möglichkeit, einen Deal aushandeln zu können, hat die Jurisprudenz nun ein Werkzeug in der Hand, eine Aussage schmackhaft zumachen und den Angeklagten zur Offenlegung aller Tatsachen zu bewegen.

rund der Strafrahmenverschiebung zu einem minder schweren Fall möglich war.

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