
Nunmehr können für die Fahrten zur Universität oder zum Ausbildungsbetrieb die tatsächlichen Kosten oder alternativ 0,30 € als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt, im Gegensatz zur früheren Rechtslage, für die Hin- und Rückfahrt. Gerade bei längeren Ausbildungsabschnitten kann dies einen Unterschied von mehreren 100 € pro Jahr zu Gunsten des Steuerpflichtigen bedeuten.
Indem der Bundesfinanzhof die Lehrstätten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte ansieht, können Betroffene für die ersten drei Monate außerdem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung ansetzen.
Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., sieht diese Änderung der Rechtsprechung positiv. Die verminderte Leistungsfähigkeit von Auszubildenden wird hiermit realitätsnah berücksichtigt. Der Verband weist aber darauf hin, dass im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums nur Aufwendungen in Höhe von 4.000 € bzw. ab 2012 von 6.000 € lediglich als Sonderausgaben anerkannt werden. Gegen diese Beschränkungen sind aber „Musterverfahren“ anhängig.
