Haftung von Webseiteninhabern

Die Störerhaftung des Admin-C ist ein Thema, das seit langem die Rechtsprechung bewegt. Dabei vorwiegend unter zwei Aspekten der Rechtsverletzung:

1.Im Domainrecht, wenn die Rechtsverletzung bereits durch den Domainnamen begangen wird – hierzu gibt es inzwischen BGH-Rechtsprechung, die ich hier zusammenfasse.

2.Daneben aber auch wenn es um rechtswidrige Inhalte auf der Domain gibt – hier gibt es eine zersplitterte Rechtsprechung.

3.Am Rande sei darauf hingewiesen, dass man auch bei sonstigen an der Domain “hängenden” Problemen an den Admin-C denken könnte, etwa bei SPAM-Mails, was aber bisher abgelehnt wird.

Hinsichtlich der rechtswidrigen Inhalte hat nun das Landgericht Potsdam (2 O 4/13) entschieden, dass der Admin-C jedenfalls nach Hinweis auf die rechtswidrigen Inhalte haften soll – auch wenn er auf die Inhalte vielleicht keinen unmittelbaren Einfluss hat, so kann er doch die Domain löschen lassen. Nicht ausreichend soll es jedenfalls sein, den tatsächlich verantwortlichen nur auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und dann abzuwarten ob/bis er reagiert.

Der Sachverhalt war also nicht dahin gehend, dass eine “allgemeine Prüfungspflicht” Thema war, sondern die Reaktionspflicht unmittelbar nach dem Hinweis. Gleichwohl kann man die Frage stellen, ob die Entscheidung im Ergebnis vertretbar ist – der Admin-C ist im Innenverhältnis schlicht als Ansprechpartner der/zur Denic benannt und gerade nicht als inhaltlich verantwortlicher. Die Entscheidung aus Potsdam vermittelt den Eindruck, dass man schlicht nicht damit leben möchte, am Ende keinen zur Verfügung stehen zu haben, der haftet. Jedenfalls erscheint es mir schlicht unverhältnismäßig, gleich zur Löschung der gesamten Domain verpflichten zu wollen wegen rechtswidriger Inhalte. Hierbei dürfte sich am Ende auch noch die Regressfrage stellen – wenn die Domain nämlich einmal weg ist, dürfte der Domaininhaber nach Schadensersatz fragen.

Weitere Rechtsprechung

Das Landgericht Dresden (43 O 128/07) verneinte eine Haftung des Admin-C, weil es über den ihm zugedachten Aufgabenbereich hinausginge. Das Landgericht Hamburg (327 O 718/06) sah eine Haftung des Admin-C, wohl mit den gleichen Gedanken wie das LG Potsdam: Am Ende würde keiner Haften und das wäre unbillig. Solche Erwägungen mögen praktisch klingen, sind aber rechtlich m.E. nicht haltbar und insofern begrüße ich, dass diese Entscheidung später durch das OLG Hamburg (7 U 137/06) richtigerweise aufgehoben wurde, u.a. mit dem Hinweis:

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht. Allein die Tatsache, dass die Domainvergabestelle DENIC für die eigene Vertragsabwicklung einen solchen Ansprechpartner mit entsprechenden Vollmachten fordert, kann nicht zu einer erweiterten Haftung dieses Ansprechpartners auch für den Inhalt der jeweiligen Website gegenüber Dritten führen.

Diese Rechtsprechung hat das OLG Hamburg (3 W 54/10) aufrecht erhalten und zuletzt nochmals festgestellt, dass der “Admin-C” bei einem Rechtsverstoß wegen der inhaltlichen Gestaltung einer Seite nicht grundsätzlich in Anspruch zu nehmen ist. Das OLG begründet dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (I ZR 150/09) zur Admin-C-Haftung mit einer erst-recht-Logik: Wenn schon ein Rechtsverstoss aus einem Domainnamen heraus keine grundsätzliche Verantwortlichkeit begründet, dann kann dies erst recht nicht bei einer (nur) inhaltlichen Frage der gesamten Webseite angenommen werden.
Rechtsanwalt Jens Ferner

  1 comment for “Haftung von Webseiteninhabern

Schreibe einen Kommentar