Damit man sich an Solaranlagen nicht die Finger verbrennt

Betroffene aufgepasst: Sozialleistungen werden bei Betrieb einer Photovoltaik-Anlage gekürzt. Vorher Rat einholen, die richtigen Entscheidungen treffen.

Sozialleistungen können gekürzt werden, wenn andere Einkünfte erzielt werden. So kann auch der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu diesem unerwünschten Umstand führen. Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars Lanbin, und sein Vize Stephan Hübscher weisen darauf hin, dass der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage steuerlich einen Gewerbebetrieb darstellt. Diese Einkünfte werden entsprechend den gesetzlichen Regelungen auch im Sozialrecht berücksichtigt.

Es treten Probleme treten, wenn Sozialleistungen – wie beispielsweise Erwerbsunfähigkeitsrenten oder Arbeitslosengeld – bezogen werden: Dort gibt es Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese überschritten, kommt es zur vollständigen oder teilweisen Kürzung der Leistung.

Zu klären ist für jeden Betroffenen, wem der Betrieb der Photovoltaik-Anlage zuzurechnen ist. Dieses ist derjenige, der gegenüber dem Netzbetreiber als Lieferant des Stroms auftritt. Weder eine willkürliche noch eine rückwirkende Übertragung der Anlage auf beispielsweise den Ehepartner zur Vermeidung der Kürzung sind möglich.

Für die Zukunft kann eine Übertragung problemlos erfolgen. Es sind in diesem Zuge allerdings einige steuerliche Vorschriften umzusetzen, um eine unerwünschte Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Vorsteuerabzug nicht zu verlieren. Fachkundiger Rat sollte hier eingeholt werden, empfehlen Lanbin und Hübscher.

Allgemein geben beide schleswig-holsteinische Steuerexperten den Rat: Vor dem Kauf einer Solaranlage sollten die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen sorgfältig geprüft werden. Dann erst sollte die Entscheidung fallen, wer in der Familie die Anlage erwirbt und betreibt.

 

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