Miese Performance bei Dominion Funds und Hansard FLV – Widerrufsmöglichkeit

Alle Vermittler und Kunden der Dominion Funds sowie der Fondsgebundenen Lebensversicherungen der Hansard DAC sollten jetzt besonders aufmerksam lesen, denn nach Auffassung angesehener Rechtsanwälte besteht an beiden Stellen die Möglichkeit des Widerrufs aus im folgenden aufgeführten Gründen:

Die Hansard Europe Limited, Enterprise House, Frascati Road, P.O. Box 43, Blackrock, County Dublin, Republik Irland, hat seit mindestens 2007 fondsgebundene Lebensversicherungen (FLV) über die Fa. Andrew Peat Finanz Consultants GmbH, Albertusstraße 48, 41061 Mönchengladbach vertrieben.

Seit dem 30.06.2013 heißt die Firma „Hansard DAC Designated Active Company“, dies infolge einer Gesetzesänderung in Irland, wonach die Hansard und ihre Mitbewerber allesamt aufgefordert waren, den Status „ltd.“ zu verlassen zugunsten von „DAC“.

Anfangs hießen die oben genannten FLV „FondsSparPlanPlus“, später „DX Plan“.

Bekanntermaßen ist eine solche fondsgebundene Lebensversicherung (FLV) keine klassische Rentenversicherung, sondern eine Fondsanlage im Versicherungsmantel, bei welcher entweder der Kunde oder der Anbieter dort einzulegende Fonds aussucht.

Nach hier vorliegenden Unterlagen gab es zwar bis zu 12 unterschiedliche Fonds, die eingelegt werden konnten, in allen hier bekannten Fällen wurden als Fonds aber nur die Fonds NX2 und PX2 der Dominion DX PCC Limited, Ground Floor – Tudor House, Le Bordage, St. Peter Port, GY 1 1 DE, Guernsey, eingelegt.

Die britischen Kanalinseln sind sogenanntes „Kroneigentum“, gehören also Ihrer Majestät Königin Elisabeth der Zweiten persönlich. Sie unterliegen keinerlei Regularien der EU. Als Folge davon haben sie – da nur von Behörden der Insel Guernsey beaufsichtigt – keinerlei Lizenz der BAFin nach dem alten deutschen Investmentgesetz gehabt und konnten auch keinen „europäischen Paß“ für sich berühmen, da nicht in Europa liegend.

Die NX- und PX- Fonds gehen auf die britischen Lebensversicherer Norwich und Prudential zurück. Es gab NXO, NIX1, NX2 und analog PX0, PX1 und PX2. Mit den Zahlen sind Hebel gemeint, i. e. wieviel Fremdkapital dem Beitrag des Kunden hinzugegeben werden darf, bevor die Anlage in den jeweiligen Fonds eingeht.

In allen hier vorliegenden Fällen wurden ausschließlich NX2 und PX2 hineingegeben, also doppelter Hebel = erheblich höheres Risiko. Hier bisher bekannte Kunden versichern glaubhaft, daß sie selbst die Fonds nicht ausgesucht haben, sondern diese vom Vermittler vorgegeben wurden. Das klingt plausibel, sonst wären es nicht immer dieselben Fonds. Und da auch die Vermittler nicht immer dieselben waren – und Andrew Peat als Koordinator tätig war und Hansard in Dominion-Unterlagen, die uns vorliegen, als Exklusivpartner von „FondsSparPlanPlus“ und „DX Plan“ geführt wird –, dürfte die Auswahl von „ganz oben“ gekommen sein.

Mehrere Gerichte haben bereits die Auffassung vertreten, daß die Widerrufsbelehrungen von Hansard fehlerhaft sind, den Kunden daher der Widerruf noch zustehe. Dies deshalb, weil die Hansard ein Widerrufsformular vorgegeben hat, welches „ausschließlich“ zu verwenden sei, wenn der Kunde sich vom Vertrag lösen wolle. Das sieht das Gesetz aber so nicht vor. Es verlangt eine schriftliche Erklärung, gibt aber nicht vor, daß der Kunde unbedingt ein Standardformular des Anbieters verwenden muß. Insoweit widerspricht das also strengem deutschen Verbraucherrecht. Das deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).

Die Instanzgerichte haben daher – soweit hier im Überblick ersichtlich – stets die Auffassung vertreten, daß a) der Kunde in Deutschland klagen darf und nicht nach Irland muß und b) daß deutsches Recht anwendbar ist.

Ein Unterschied könnte dort bestehen, wo Kunden ihren Anlagevertrag vor dem 01.01.2008 unterzeichnet haben. Denn erst ab dem 01.01.2008 galt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG), in welchem ausdrücklich von einem „Widerruf“ die Rede ist, nach altem Recht (VVG in der Fassung von 2004) war das noch ein „Widerspruch“.

Das macht einen gewaltigen Unterschied. Denn nach altem Recht sollen auch bei einer Lösung vom Vertrag die wirtschaftlichen Risiken beim Kunden verbleiben. Er habe sie übernommen, alle Kunden seien eine Versichertengemeinschaft und die sei in erster Linie zu schützen.

Doch diese Auffassung wird so nicht überall geteilt, denn das sind Anlagen, keine Versicherungen im klassischen Sinne. Nach neuem Recht gilt in jedem Fall ein „Widerruf“, und das ist ein terminus technicus aus dem Verbraucherrecht. Bei einem Widerruf nach Verbraucherrecht gehen die vertraglichen Risiken dahin zurück, wo sie herkamen, d. h. zum Anbieter. Als Folge davon kann der Kunde in solchen Fällen bei fehlerhafter Risikobelehrung stets sein eingezahltes Geld zurückverlangen.

Soweit bisher ersichtlich, sind die Gerichte bisher kaum mit Fragen konfrontiert worden, wie z. B. Beratungsverschulden bei Vertragsabschluß zu werten ist. Insbesondere hat noch kein Gericht über die Einschätzung geurteilt, daß es möglicherweise illegal war, nicht lizensierte Fonds in das Versicherungsprodukt hinzugeben. Insoweit ist anzumerken, daß solche Fonds – nicht von der Hansard, sondern von anderswoher – früher bereits einmal gerichtlich als illegal vertrieben bezeichnet wurden.

Das sind andersgeartete Anspruchsgrundlagen, mit denen der Kunde – wenn sie zuerkannt werden – zur Rückabwicklung kommt, unabhängig davon, welche Version des VVG auf seine Auflösungserklärung anzuwenden ist.

Das ist allerdings stets eine Einzelfallfrage. Obige Angaben haben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, der Einzelfall ist stets gesondert zu prüfen.

Machen Sie jetzt als Kunde von Ihrem Widerrufsrecht gebrauch bzw. informieren Sie Ihre Kunden über die entsprechenden Möglichkeiten darüber.

Eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung erhalten Sie, wenn Sie uns eine kurze email mit Ihren Kontaktdaten sowie dem Betreff „Dominion Funds“ schicken an:

info@finanzpraxis.com

P.S. Bitte teilen Sie in Ihrer email mit, welche vertraglichen Unterlagen Ihnen noch vorliegen oder senden Sie diese gleich als Anhang mit.

 

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