BGH verneint im Abgasskandal Anspruch auf Erstattung der Leasingraten

Es gibt aber eine wichtige Ausnahme

Betroffene mit Leasingverträgen mit anfänglicher Kaufpflicht sollten nun umgehend handeln

 Der Bundesgerichtshof entschied am 16.09.2021 im Verfahren VII ZR 192/20, dass es bei vom Dieselskandal betroffenen Leasingfahrzeugen grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten gibt. „Dies war zu erwarten. Der BGH deutet jedoch im Falle einer vereinbarten Übernahmeverpflichtung eine bedeutsame Ausnahme an, in der eben doch Schadensersatzansprüche bestehen können, so dass Betroffene weiterhin umgehend handeln sollten“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Jahrelang war umstritten, ob Betroffenen des Abgasskandals, die ihr Fahrzeug geleast hatten, auch Schadensersatzansprüche zustehen. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 16.09.2021 nun Rechtsklarheit geschaffen und festgestellt, dass Autobesitzer grundsätzlich keine Erstattung der gezahlten Leasingraten verlangen können. „Maßgebliches Argument des BGH ist, dass derjenige, der das Fahrzeug nur least, letztlich nur die Nutzungsmöglichkeit erwirbt und daher auch bei einer Betroffenheit vom Abgasskandal im Ergebnis genau das erhielt, wofür er bezahlte“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann. Da im Leasingvertrag die Nutzungsmöglichkeit Vertragsgegenstand ist, entspricht der Wert der Nutzung den gezahlten Raten, so dass ein Leasingnehmer keinen Schaden erleidet, wenn er das Fahrzeug tatsächlich – ggf. auch nach oder mit einem Software-Update – nutzen kann.  

Der BGH spricht aber eine wichtige Ausnahme an. Wurde bei Abschluss des Leasingvertrags auch ein späterer Erwerb des Fahrzeugeigentums vereinbart, können nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte sehr wohl weiterhin Ansprüche geltend gemacht werden. Denn in diesem Fall überwiegt gerade nicht der Nutzungsgedanke. Das Leasing stellt dann vielmehr eine besondere Finanzierungsform dar, der Fahrzeugerwerb ist aber Hauptzweck. Damit dürfte jetzt klar sein: wer ein Fahrzeug nur geleast hat, ohne es nach der Leasingdauer übernehmen zu müssen, geht leer aus. Betroffene, die eine Übernahmepflicht bereits bei Abschluss des Leasingvertrages vereinbart hatten, können hingegen weiterhin auf Schadensersatz hoffen.

Bei einer solchen Kauf- bzw. Übernahmeverpflichtung handelt es sich durchaus um eine häufig vorkommende Gestaltungsvariante bei Leasingverträgen. „Betroffene können dann nicht nur die Leasingraten, sondern alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Leasing- und Übernahmevertrag geltend machen“, erläutern die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner aus Nürnberg. Auch Leasingnehmer, die ihr einst geleastes Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit freiwillig übernommen hatten, können Ansprüche haben“, ergänzt Rechtsanwalt Mirko Göpfert. In diesem Fall ist dann allerdings auf den Übernahmevertrag und den bezahlten Übernahmepreis abzustellen. Die zuvor gezahlten Leasingraten bleiben unberücksichtigt.

Besitzer von Leasingfahrzeugen mit anfänglicher Übernahmepflicht bzw. späterer freiwilliger Übernahme, die vor dem Hintergrund eines späteren Rückrufschreibens vom Abgasskandal betroffen sind, sollten ihre Schadensersatzansprüche daher weiterhin mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen. Nachdem in vielen Fällen zeitnah die Verjährung droht, sollten Autobesitzer die Sache nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich bald fachkundigen Rechtsrat einholen.

 

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