
Die entstehende Erhöhung der Rentenleistungen ist zwar vergleichsweise gering, jedoch entsteht für die Arbeitnehmer ein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen und Riesterförderungen sowie auf den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrenten. Ferner können durch einen „Mini-Job“ gesetzliche Wartezeiten erfüllt werden.
In nahezu jedem Unternehmen in Deutschland besteht ein Beschäftigungsverhältnis als „Mini-Job“. Bisher betrug die Verdienstgrenze für eine solche Beschäftigung 400 Euro, dieses Arbeitsverhältnis war grundsätzlich rentenversicherungsfrei und nur der Arbeitgeber hatte pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten.
Besteht in 2012 bereits ein „Mini-Job“, der einen Verdienst von 400 Euro nicht übersteigt, kann ab 2013 alles beim alten bleiben. Diese Bestandsschutzgarantie gilt allerdings nur bis zum 31.12.2014. Für die bestehenden „Mini-Jobs“ mit einem Verdienst von bis zu 400 Euro besteht wie bisher die Wahlmöglichkeit in die Rentenversicherungspflicht einzutreten. Das Arbeitsverhältnis kann allerdings auch auf 450 Euro ausgestockt werden. Bei einer Aufstockung unterliegt das Arbeitsverhältnis jedoch den neuen Regelungen.
Wird ab 2013 ein neuer „Mini-Job“ aufgenommen, gilt die neue Verdienstgrenze in Höhe von 450 Euro. Dieses neue Beschäftigungsverhältnis ist – wie beschrieben – rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer kann jedoch auf diese Versicherungspflicht verzichten. Verbleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, hat der Arbeitnehmer in 2013 3,9 Prozent der Vergütung als Eigenbeitrag zu zahlen. Handelt es sich um eine Beschäftigung in privaten Haushalten werden 13,9 Prozent fällig.
Problematisch sind lediglich Fälle, in denen jemand in 2012 eine Monatsvergütung zwischen 401 und 450 Euro bezieht und somit sozialversicherungspflichtig tätig ist. Hier gibt es bis Ende 2014 Übergangsfristen und diverse Befreiungsmöglichkeiten. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Regelungen zum „Mini-Job“ keinerlei Auswirkungen auf das Arbeitsrecht haben. „Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall oder Kündigungsfristen gelten selbstverständlich auch hier“, so Lanbin.
Wichtig ist zudem, dass in der Rentenversicherung pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Handwerksmeister oder Hebammen) beitragsfrei bleiben, wenn der monatsdurchschnittliche Gewinn 450 Euro nicht übersteigt. Insgesamt dürften die Neuregelungen problemlos umzusetzen sein. Die beschriebenen Problemfälle dürften nur eine geringe Anzahl von Arbeitsverhältnissen betreffen.
Autor: Steuerberater Stephan Hübscher, Flensburg
