SV-Falle für Solo-Makler! II

Versicherungsmakler sind häufig klassische Solo-Selbstständige. Somit entgehen sie der verpflichtenden Sozialversicherung (SV). Es gibt jedoch Ausnahmen. Und der Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung schaut in jüngster Zeit genauer hin, um neue Beitragszahler zu akquirieren. Wie Makler die SV-Falle vermeiden, Teil II.

Eine Rentenversicherungspflicht ergibt sich jedoch, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftrag­geber, nämlich die GmbH, tätig ist (Az.: B 12 RA 1/04 R). Dies hat das BSG mehrfach bestätigt, darunter bei Tätigkeit für nur einen Auftraggeber (Az.: B 12 R 10/09 R). Sollten Makler als Untervermittler für mehrere Maklerfirmen arbeiten, kann es zu mehrfacher Beitragspflicht kommen, so das BSG (Az.: B 12 R 7/08 R).

So tappen Makler nicht in die Falle

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Der Untervermittler eines Maklers ist handelsrechtlich zumeist ein Handelsvertreter. Sein Vertrag birgt die Gefahr, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Es gibt einige Kriterien, die für das Tappen in die SV-Falle sprechen (siehe auch den Kasten). Wer dies vermeiden will, sollte sich nicht nur als eigenständiger Makler registrieren lassen, sondern auch so am Markt auftreten. Dies schaffen selbst Existenzgründer. Wer sich als Versicherungsmakler selbstständig macht, kann sich auf Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Für Existenzgründer klappt dies für drei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (siehe ebenfall den Kasten). Allerdings darf der Jung-Makler dies nicht verschleppen: Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate der Selbstständigkeit gestellt werden. Erfolgt dies später, so kann die Befreiung erst ab dem Tag der verspäteten Antragsstellung ausgesprochen werden und gilt somit also weniger als volle drei Jahre. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, sagt das BSG (Az.: B 12 RA 9/03 R).

Ist der Vermittler nur für eine Vertriebsgesellschaft oder einen Pool tätig und steht dies dann auch noch so in der Vertriebsvereinbarung, dann droht die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenkasse. Die lässt sich nämlich nicht nur deswegen abwenden, weil der Vermittler Anspruch auf eine Courtage hat. SV-Pflicht droht, wenn der Makler im Auftrag eines Vertriebes handelt und auch in dessen Namen auftritt. In dieser Falle stecken viele Untervermittler von Strukturvertrieben und „Pseudopools“. Hat der Vermittler dagegen eine eigene Maklervollmacht vom Kunden, entsteht kein Stress mit der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

In der Regel verfügt ein Makler über Courtagezusagen verschiedener Versicherer und beschäftigt mindestens einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter. Dann ist er rentenversicherungsfrei. „Hat der Makler nur einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter, ist er auch rentenversicherungsfrei, solange er für mehrere Auftraggeber arbeitet“, stellt der gerichtlich zugelassene Rentenberater Andreas Niehof klar, der zugleich Versicherungsberater ist. Begründung: Die Rentenkasse sieht die Versicherer als Auftraggeber an.

Arbeitet der Makler dagegen ausschließlich mit einem Pool oder einer Vertriebsgesellschaft und ohne eigene Courtagezusagen zusammen, beschäftigt aber einen versicherungspflichtigen Mit­arbeiter, ist er ebenfalls rentenversicherungsfrei. Etwas kniffliger wird es, wenn der Makler als Untervermittler keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt. Doch ab wann ist ein Arbeitnehmer des Maklers Pflichtmitglied in der Rentenkasse? Bis zum letzten Jahr musste er dazu mindestens 401 Euro pro Monat verdienen, seit diesem Jahr mindestens 451 Euro. „Bei Ehegatten und Familienangehörigen sollte jedoch immer ein Clearingverfahren durchgeführt werden“, rät Niehof. Sonst besteht die Gefahr, dass der Ehepartner wegen vermeintlicher SV-Pflicht zwar Beiträge bezahlt, aber dennoch nicht versichert ist und insbesondere bei Erwerbsunfähigkeit leer ausgehen würde.

Neben der SV-Pflicht sind auch steuerliche Fallen bei Angestellten zu beachten, insbesondere wenn der Makler Frau oder Kind beschäftigt. Betriebsprüfer durchleuchten besonders gern die Gehälter für nahe Angehörige. Der Arbeitsvertrag muss nach Inhalt dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Gefährlich wird es, wenn das Gehalt viel zu niedrig ist oder über einen langen Zeitraum nicht monatlich ausgezahlt wird, sondern eine jährliche Einmalzahlung erfolgt. Dagegen darf das Gehalt ungestraft auf ein „Oder-Konto“ gezahlt werden, über das der Makler als Chef seines Ehegatten mitverfügt, entschied schon 1995 das Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 802/90).

 

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