Auch von der „Redtube“ Abmahnung erwischt?

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Zahlen oder nicht zahlen? Unterlassungserklärung abgeben oder nicht?

Gegenstand der Abmahnung ist eine behauptete Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der “The Archive AG”. Es soll über das Portal Redtube.com urheberrechtlich geschütztes Material gestreamt worden sein.

Dass das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material in Form von Streaming unzulässig ist, hatte bereits das LG Hamburg mit Urteil vom 21.02.2007 – 308 O 791/06 festgestellt. Dort ging es um die Bereitstellung von Musik.

Wie steht es jedoch mit der Haftung der Nutzer von Streaming-Angeboten, die nunmehr abgemahnt wurden?

Dreh- und Angelpunkt ist hier die Bewertung der Handlung als Vervielfältigung im Sinne von §§ 15 Abs.1 Nr. 1, 16 UrhG.


Sollten die Nutzer die Streaming-Angebote mithilfe von Software “mitgeschnitten” haben, so stellte bereits das LG Berlin (16 O 494/09) dazu im Januar 2011 fest, dass der Nutzer des Dienstes (Anmerkung: flatster) (…) als Hersteller der Kopien anzusehen ist, wie sich aus den Gründen des Urteils des BGH vom 22.4.2009, GRUR 2009, 854 – Internet-Videorekorder, ergibt.

Gerichtlich nicht geklärt ist hingegen die Frage, ob das bloße Streaming bereits eine Vervielfältigungshandlung darstellt und ob es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Ungeachtet der Frage, ob nach § 16 UrhG eine sog. “körperliche Fixierung” stattfinden muss und ob die Zwischenspeicherung eine solche darstellt oder ob der Gedanke des § 69 c Nr. 1 UrhG übertragbar ist, der beinhaltet, dass auch die kurzfristige Übernahme in den Arbeitsspeicher eine rechtlich relevante Vervielfältigungshandlung darstellt, stellt doch § 44 a UrhG meines Erachtens im Ergebnis fest, dass vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, welche flüchtig oder begleitend sind, als Vervielfältigungshandlung zulässig sind.

Dass es einer unterschiedlichen Beurteilung beim Streaming bedarf, hat auch die GEMA festgestellt und unterscheidet zumindest bei den Vergütungstarifen für Musik zwischen on-demand Angeboten mit (VR-OD 2) und ohne Download (VR-OD 3). Diese betreffen natürlich nur den Anbieter – nicht den Nutzer.

TIPP
Sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich ist eine Ahndung der Nutzer von Streaming-Angeboten keinesfalls glasklar. Hier stellt sich zusätzlich die Frage, wie es sich auswirkt, dass die der Abmahnung zugrunde liegenden Beschlüsse womöglich fehlerhaft ergangen sind. Die pauschalierte Summe in Höhe von 250 EUR lädt vielleicht zum “klein beigeben” ein, fördert aber ein weiteres Abmahngeschäft. Der Gang zu einem spezialisiertem Rechtsanwalt im Falle einer Abmahnung dürfte sich also lohnen.

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