Torwand schießen im Elektromarkt, nicht für jeden?

Ein Aachener Elektromarkt befand, dass ein Kunde zu oft getroffen hatte, der Markt schloss den Kunden vom Gewinnspiel aus und erteilte Hausverbot. Was war passiert?

 

Ein bekannter Elektromarkt lockte seine Kunden mit einer Werbemaßnahme, bei der die Teilnehmer mit Schüssen auf eine Torwand den Kaufpreis zurückerstattet bekommen. Ein Kunde strapaziert sein Glück wohl etwas viel und hatte des Öfteren hier sich Elektrogeräte, bzw. deren Kaufpreis erschossen, nach dem der eine oder andere Kunde leer ausging.

Dieses „Dauertreffer Glück“ mißviel dem Geschäftsführer, dieser beendete am nächsten Tag das Treiben und erteilte dem Kunden Haus- und Spielverbot im Elektromarkt.



Aktuell sind die Unternehmen mit unserem liberalisierten Wettbewerbsrecht ja sehr frei in der Wahl der Werbemittel und Werbeaktionen. Stellte früher die beliebte „Schatzsuche“ im Möbelhaus schon eine übertriebene Maßnahme zum Anlocken von Kunden dar, so ist heute  so etwas Usus. (BGH, Urt. v. 26.01.1973, Az. I ZR 21/72).

So war auch früher das Torwandschießen bereits als Werbeidee aufgekommen. Damals galt auch dies als wettbewerbswidriges Anlocken, da die Kunden „mangels realistischer Einschätzung der vorhandenen fußballerischen Treffsicherheit die Gewinnchancen deutlich höher“ bemessen könnten (Urt. v. 30.12.1994, Az. 2 U 154/94).

Heute ist es so, dass ein Unternehmen eigentlich nur noch die Werbemaßnahmen und die Teilnahmebedingungen klar definieren muss. Im Falle des Elektromarktes gab es weder Ausschlüsse noch Zusatzbedienungen. Wer traf, bekam den Kaufpreis zurück, fertig. Einschränkungen oder Ausschlüsse bestimmter Personenkreise gab es nicht.

Und so räumte der genannte Kunde, Trainer eines Siebtligisten, heftig ab. Er kaufte ein Teil, zahlte, „schoss“ das Geld zurück und ging wieder einkaufen. Nach der siebten Runde wurde es den Verantwortlichen zu viel. Neben dem Ausschluss wurde ihm vorgeworfen, nicht in den „haushaltsüblichen Mengen und zu dem für andere Kunden auf Gegenleistung gehandelt zu haben.


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Neben vielen Pressemeldungen und Kommentaren zum Thema bleibt die Frage, durfte der Elektromarkt so handeln, obwohl er genau diese Punkte nicht in den Teilnahmebedingungen definiert hat. Auch hier greift wieder da liberalisierte Wettbewerbsrecht. Im O-ton heißt es: „Der Ausschluss auffallend häufig erfolgreicher Teilnehmer von weiteren Gewinnspielen ist aus wirtschaftlichen Gründen des Veranstalters sachlich gerechtfertigt„. Mit anderen Worten, die wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters stehen immer im Vordergrund. An dieser Stelle wird auch die Frage nach der Beraubung der Gewinnchancen nicht greifen.

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