
Natürlich sieht das nicht jeder ein, der lebenslang gut eingezahlt hat und so kam es bereits zu Prozessen. Hier hat das Bundessozialgericht (BSG) abschließend in einem Urteil vom 28.04.1987 feststellt, dass die Zahlung von SV-Beiträgen alleine an sich keine Versicherungspflicht begründet und somit auch keine Leistungspflicht für den Sozialversicherungsträger besteht.
Das heißt, wer einzahlt, der muss noch lange nicht sozialversicherungspflichtig sein.
Anspruch hat nur der, der nach den Buchstaben des Gesetzes Sozialversicherungspflichtig ist.
Wer nicht sozialversicherungspflichtig ist und trotzdem zahlt, der zahlt nicht nur zu viel (private Versicherungen sind oftmals effizienter), nein, der verschenkt sogar Geld.
Nur wer frühzeitig seinen Status von 19Profis prüfen lässt ,
der ist an dieser Stelle wirklich auf der sicheren Seiten und wird entsprechend im Falle eines Falles aufgefangen.
