Vorsicht: SV-Falle für Solo-Makler

Shutterstock-ACN-1-klVersicherungsmakler sind häufig klassische Solo-Selbstständige. Somit entgehen sie der verpflichtenden Sozialversicherung (SV). Es gibt jedoch Ausnahmen. Und der Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung schaut in jüngster Zeit genauer hin, um neue Beitragszahler zu akquirieren. Wie Makler die SV-Falle vermeiden:

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Beginnen wir mit einer Ausnahme: Ist der Vermittler weitgehend nur für eine einzige Servicegesellschaft tätig, so besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt zumindest dann, wenn er keine Angestellten beschäftigt, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 1. Februar 2011 (Az.: L 11 R 2461/10).

Die Fallkonstellation entspricht nicht der reinen Lehre, kommt aber im wahren Leben häufig vor: Ein ehemaliger Bausparkassen-Vertreter hatte sich als „freier Versicherungsmakler in Zusammenarbeit mit einer GmbH“ selbstständig gemacht, die sich selbst als marktführender Makler im Privatkundengeschäft sah. Laut Vertriebsvereinbarung war er als Handelsvertreter ausschließlich für diese GmbH tätig, erhielt gratis eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH), wurde von Verwaltungstätigkeiten entlastet, bekam ein kostenpflichtiges Service- und Softwarepaket und als Vergütung eine Courtage. Daher wollte er auch keinen Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenkasse leisten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) sah das anders, weil der Vermittler fast nur für eine einzige Vertriebsfirma tätig war und keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigte. Es kam zum Prozess.

Argumentation des Maklers überzeugte die Richter nicht
Argumentation des „Maklers“ vor Gericht: Er akquiriere Neukunden ohne Zutun der GmbH, die ihm auch keine Weisungen erteile, sondern nur den Vorteil biete, auf Produkte von 250 Anbietern zugreifen und die Anträge über die GmbH einreichen zu können. Die GmbH selbst bietet keine eigenen Produkte an. Von arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit könne daher keine Rede sein. Die Vertriebsgesellschaft sei vielmehr bloßer Kooperationspartner und die Courtagezahlungen ein durchlaufender Posten. Die GmbH sei somit wie ein Buchhaltungsbüro.

Die Landessozialrichter stuften den Vermittler dennoch als
ver­sicherungspflichtig ein. Begründung: Er sei ganz überwiegend lediglich für diese Vertriebs-GmbH tätig und beziehe dort als Selbstständiger mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen. Und er beschäftige selbst auch keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Aus diesen beiden Gründen, die auch so deutlich im Gesetz genannt sind (Paragraf 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI), ist selbst ein Unternehmer versicherungspflichtig.

Diese Erkenntnis ist nicht neu. Spannender ist der zweite Teil der Urteilsbegründung: Die im Vermittlerrecht notwendige Unterscheidung zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern sei für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht eines Selbstständigen unwichtig, da beide nicht Partei des vermittelten Vertrages werden. Sowohl der Kunde als auch der Versicherer sind somit keine Auftraggeber, sondern einzig die Vertriebs- oder Servicegesellschaft, für die der Vermittler letztlich als Handelsvertreter einzustufen sei – so wie es auch in der Vertriebsvereinbarung stand.

Aus Vertriebssicht ließ das Sozialgericht einige wichtige Punkte unberücksichtigt. So „kann die Frage der Rentenversicherungspflicht nicht allein von der Frage abhängig gemacht werden, gegen wen ein Makler den Anspruch auf eine Courtage erwirbt“, warnt Jürgen Evers, Partner der Kanzlei Blanke, Meier, Evers in Bremen. Es komme vielmehr darauf an, mit wem ein Maklervertrag zustande gekommen ist und wer über die Kundenbindung verfügt. Wird ein Maklervertrag wie in dem entschiedenen Fall allerdings nur auf den Namen einer Servicegesellschaft geschlossen, so verbleibt er auch nach einer Trennung vom Vermittler bei der Gesellschaft. Die Vertriebsgesellschaft ist daher als Auftraggeber mit den vom Gericht genannten Folgen anzusehen.

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