Hartz-IV-Empfänger müssen nicht unbedingt ihre Lebensversicherung kündigen, wenn ihnen dadurch ein Verlust entsteht. Das Bundessozialgericht in Kassel hat ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz abgewiesen. Jetzt muss der Fall neu verhandelt werden.
Was war geschehen?
Eine Frau musste zwei Monate lang Hartz IV beziehen und sollte dafür eine ihrer Lebensversicherungen vorzeitig kündigen. Eine davon hat einen Rückkaufwert von knapp 6.500 Euro, die andere von knapp 1.500 Euro. Der Verlust von rund 17 Prozent, der der Frau durch die Kündigung entstanden wäre, sei zumutbar, so das Landessozialgericht Schleswig-Holstein.
Die Frau legte Revision ein und bekam erst einmal Recht. Das Bundessozialgericht in Kassel stimmte dem Urteil des Landessozialgerichts nicht zu. Statt nur auf den Rückkaufwert zu achten, müssten auch die Laufzeit des Vertrages, die Ablaufleistung oder die Kündigungsfrist berücksichtigt werden, urteilten die Richter. Der Streitfall betrifft nur Verträge, die nicht bereits bis zum Rentenalter festgelegt sind. Jetzt muss das Landessozialgericht den Fall neu verhandeln.