Die Abmahnwirtschaft hat eine neues Feld gefunden. Die Vorschaubilder der auf den sozialen Netzwerken geposteten links. Wer zum Beispiel einen Link zur Vierschanzentournee oder zum Wintersale seines Lieblingsshops postet und dabei die Vorschaubilder nicht deaktiviert, riskiert eine Abmahnung.
In Normalfall ist ja der Verteiler weder der Rechteinhaber, nochn ist ein Urheberhinweis zum Bild zugefügt. Dies stellt nach Auffassung diverser Abmahnanwälte eine Urheberrechtsverletzung dar, die mit abmahngebühren und Schadensersatz belegt ist. Leider häufen sich in letzter Zeit diese Fälle!
Jeder der einen Link in Facebook postet, sollte also die Vorschaufunktion deaktivieren und auf die attraktiven wie effizienten Vorschaubilder verzichten.
Wen doch ein Abmahnanwalt heimsucht, der sofort finanzielle Ansprüche erhebt, der sollte mit aller Schärfe dagegen angehen. Abmahnungen, die der Erzielung eines Gewinns dienen sind ja bekanntlich ungültig. Auch sollte die Devise heißen: keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt.
Die ganze Abmahnwirtschaft treibt mittlerweile seltsame Blüten. Eigentlich zum Schutz geistigen Gutes eingeführt,wird die Abmahnung heute eingesetzt um Gewinne zu erzielen, das belegen die hohen Summen. Auch wird meistens dem Verursacher keine Chance gegeben sich zu rechtfertigen oder das Problem einfach zu beheben in dem er den Beitrag löscht. Jeder auch nur halbwegs zweifelhafte Abmahnung sollte widersprochen werden leider haben die Gerichte noch nicht wirklich die Strategie erkannt und begründen hier Urteile mit dem Schutz geistigen Gutes, jedoch werden hier immer mehr Fragen aufgeworfen.