
Der BFH entschied mit Urteil vom 22.02.2017 (Az. III R 9/16) über die Nutzungsmöglichkeit eines „anderen Arbeitsplatzes“ im Betrieb. Er traf eine positive Entscheidung für den Steuerpflichtigen (im Streitfall ein Logopäde), der mit vier Angestellten in gemieteten Räumen arbeitete, dort aber nicht in angemessener Weise seine Büro-Verwaltungsarbeiten verrichten konnte und die Bürotätigkeiten auch nicht stets erst nach Dienstschluss durchführen wollte.
Das Finanzamt meinte, ein „anderer Arbeitsplatz“ sei grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet sei. Der BFH hingegen differenzierte die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und die Rahmenbedingungen der Nutzung dahingehend, dass nicht allein aus einem vorhandenen Schreibtisch in einem Praxisraum darauf geschlossen werden kann, dass dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche zur Verfügung steht. Sowohl die Arbeitsplatzbeschaffenheit (Größe, Ausstattung, Lage), als auch die Rahmenbedingungen der Nutzungsmöglichkeit (Ausgestaltung der Betriebsräume, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes) seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu werten. Dabei spiele auch die Vertraulichkeit der Arbeitsvorgänge gegenüber Patienten oder Kunden sowie Mitarbeitern eine Rolle.
So angenehm die steuerliche Abzugsmöglichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer ist, so notwendig ist eine steuerliche Beratung über mögliche „Nebenwirkungen“. Denn richten Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung ein, so kann dadurch „steuerverhaftetes“ Betriebsvermögen entstehen mit der Folge, dass bei Aufgabe der Tätigkeit oder Verkauf der Immobilie daraus Steuer entstehen kann.
Deshalb unser Tipp: Fragen Sie Experten, die sich lohnen und die Sie u. a. im Steuerberater-Suchservice des Steuerberaterverbandes unter www.dstv.de/suchservice/ finden können.
