Banken müssen Kunden vor der Gewährung eines Fremdwährungsdarlehen umfassend aufklären, so der Europäische Gerichtshof. Unterbleibt dies, muss womöglich das Institut für Wechselkursverluste geradestehen – und nicht der Verbraucher.
Laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind Bankkunden vor Abschluss eines Fremdwährungskredits alle relevanten Informationen zu übermitteln. „Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss es dem Kreditnehmer Informationen zur Verfügung stellen, die ausreichen, um ihn in die Lage zu versetzen, eine umsichtige und besonnene Entscheidung zu treffen“, erklärt der EuGH in seiner Entscheidung vom 20. September.
Im vorliegenden Fall hatten die Bankkunden zur Finanzierung einer Immobilie Kredite in Schweizer Franken aufgenommen. Der Kredit war ebenso in Schweizer Franken zu tilgen. Das Einkommen bezogen die Bankkunden hingegen in rumänischer Währung (Rumänischer Lei).
Wechselkursrisiko muss klar dargestellt werden
Der Kreditnehmer muss also laut EuGH klar darüber informiert werden, dass er sich durch den Abschluss eines auf eine ausländische Währung lautenden Kreditvertrags einem Wechselkursrisiko aussetzt, das er im Fall einer Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen erhält, eventuell schwer wird tragen können. Zum anderen muss das Kreditinstitut die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines Fremdwährungskredits insbesondere dann darlegen, wenn der den Kredit aufnehmende Verbraucher sein Einkommen nicht in dieser Währung erhält.
Missachtung des Gebots von Treu und Glauben
Schließlich hat der nationale Richter in dem Fall, dass das Kreditinstitut seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und die Missbräuchlichkeit der streitigen Klausel folglich geprüft werden kann, zum einen die mögliche Missachtung des Gebots von Treu und Glauben durch die Bank, zum anderen das Vorliegen eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Vertragsparteien zu bewerten.
Für diese Bewertung ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags abzustellen. Dabei sind unter anderen die Expertise und die Fachkenntnisse der Bank zu den möglichen Wechselkursschwankungen und den mit der Aufnahme eines Fremdwährungskredits verbundenen Risiken zu berücksichtigen. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Vertragsklausel ein Missverhältnis zwischen den Parteien bewirken kann, das sich erst im Laufe der Vertragserfüllung herausstellt.
Bank könnte Wechselkursrisiko des Darlehens zu tragen haben
Damit verschärft der EuGH die Aufklärungspflichten bei Fremdwährungskrediten insbesondere hinsichtlich des Wechselkursrisikos. Bei der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei ARES-Rechtsanwälte aus Frankfurt heißt es zu dem Urteil: „Das Urteil des EuGH stärkt die Rechte der Verbraucher wesentlich. Die Bank hat anhand der Informationen gegenüber dem Verbraucher sicherzustellen, dass diesem die Tragweite der möglichen finanziellen Folgen des Fremdwährungskredits deutlich und nachvollziehbar verdeutlicht wird.“
Unterbleibe dies beziehungsweise werde der Verbraucher nur unzureichend informiert, könne dies dazu führen, dass die Bank das Wechselkursrisiko des Darlehens zu tragen habe, so die Kanzlei. „Entsprechend besteht für Verbraucher, die unter anderen Darlehen in Schweizer Franken abgeschlossen haben, die Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen zu reduzieren.“
Sofern auch Sie ein Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen haben, auch wenn es bereits wieder vollständig zurückgezahlt ist, uns Sie etwaige Ansprüche an Ihre Bank unverbindlich und kostenfrei prüfen lassen möchten, so füllen Sie bitte unten stehendes Kontaktformular aus: