Die Tücken des Onlinehandels

Immer mehr Kunden wissen die Vorteile eines Onlineshops zu schätzen. Damit steigt der im E-Commerce erzielte Umsatz weiter an. Händler, die über das Internet verkaufen möchten, sehen sich jedoch mit einigen Tücken konfrontiert. Als Herausforderung erweisen sich nicht nur organisatorische Aufgaben, sondern auch rechtliche Vorgaben. Wer nicht gleich zum Auftakt scheitern möchte, muss sich über wesentliche Pflichten im Klaren sein. Hilfreich ist der Einsatz eines Warenwirtschaftssystems.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung
Der Betreiber eines Onlineshops ist gemäß § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet. Diese Information wird häufig auch als Impressum bezeichnet und muss dem Besucher permanent zur Verfügung gestellt werden. Auf der Homepage ist sie so zu positionieren, dass sie sich mit wenigen Mausklicks aufrufen lässt. Die Anbieterkennung muss neben dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift auch Kontaktinformationen beinhalten. Bewährt hat sich die Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Sofern es sich beim Betreiber des Shops um eine Vereinigung handelt, ist darüber hinaus auf die jeweilige Rechtsform hinzuweisen. Eine Pflicht zur Anführung zusätzlicher Angaben wie etwa der Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummer, der Aufsichtsbehörde oder des Registers besteht allerdings nur dann, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Informationspflichten im Fernabsatz
Weitere Informationspflichten ergeben sich für den Betreiber eines Onlineshops aus den §§ 312b, 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Art. 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Auszuweisen sind demnach nicht nur die Identität des Unternehmers sowie auch seines Vertreters, sondern auch alle wesentlichen Merkmale der jeweiligen Ware oder Dienstleistung. Der Gesamtpreis und die zusätzlich in Rechnung gestellten Versandkosten müssen ebenfalls klar zu erkennen sein. Sollen Dauerschuldverhältnisse begründet werden, ist darüber hinaus die Angabe der Mindestvertragslaufzeit Pflicht. Alle Informationen zum Zustandekommen des Vertrages müssen zur Verfügung gestellt werden, noch bevor der Kunde seine Bestellung überhaupt abgibt. Eine wichtige Rolle spielen hier vor allem die Bedingungen des Rückgabe- und Widerrufsrechts, welche in Textform auszuhändigen sind. Weiterhin muss der Betreiber eines Onlineshops sicherstellen, dass sowohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch die individuellen Vereinbarungen vom Kunden abgespeichert werden können.

Vorsicht bei der Nutzung von Fotos
Grundsätzlich gilt: Ansprechend gestaltete Produktfotos erhöhen den Anreiz zum Kauf. Wer hierzu Bilder von Dritten nutzen möchte, sollte sich rechtzeitig dessen Erlaubnis einholen – fehlt es an dieser, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Mögliche Folgen sind eine Abmahnung und die Forderung nach Schadensersatz. Eine Alternative ist die Verwendung von Fotos, die auf einschlägigen Portalen zur Nutzung durch andere Personen freigegeben sind. Die jeweils eingeräumten Rechte werden dabei in der Regel im Rahmen einer gesonderten Nutzungsvereinbarung festgehalten. (mehr dazu)

Die Herausforderung meistern
Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist für den Erfolg eines Onlineshops von großer Bedeutung. Ein Warenwirtschaftssystem hilft bei einer gesetzeskonformen Gestaltung und bietet darüber hinaus zahlreiche Features, die eine wesentliche Erleichterung der notwendigen Arbeitsschritte versprechen. So ist zum Beispiel eine punktgenaue Erfassung der Lagerbestände möglich, was einen Vorteil bei der späteren Inventur mit sich bringt. Auch lässt sich der die Kundenverwaltung und der Bestellprozess termingenau steuern. Darüber hinaus kann das Warenwirtschaftssystem zur Erstellung von Lieferscheinen und Rechnungen genutzt oder zur Durchführung von zielorientierten Marketingmaßnahmen verwendet werden.

 

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