
Ihr Recht bei der Kündigung
Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist ein schwerer Einschnitt für jeden Arbeitgeber. In jedem Fall sollten Sie einen Anwalt konsultieren, der prüfen kann,
– ob die Kündigung rechtmäßig ist
– ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde
– ob der Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zahlen muss
– ob für Sie das Kündigungsschutzgesetz greift.
Klaus Jakob Schmid, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Dachau kann Ihnen helfen. Aus einem Interessenausgleich im Sozialplan kann sich bei einer betriebsbedingten Kündigung der Anspruch auf eine Abfindung ergeben. Oft ist die Abfindung, die der Arbeitgeber anbietet, jedoch zu gering. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt Ihr Recht und kann eine höhere Abfindung durchsetzen.
Was tun bei einem Aufhebungsvertrag?
Fallstricke lauern bei einem Aufhebungsvertrag. Der Arbeitgeber bietet häufig einen Aufhebungsvertrag an, um die Konsequenzen bei einer Kündigung bezüglich der Abfindung und einem möglichen Rechtsstreit zu umgehen. Sie sollten sich beraten lassen, wann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist und wann Ihnen eine Kündigung Vorteile bringen kann.
Sie können auch selbst einen Aufhebungsvertrag abschließen, wenn Sie beispielsweise aufgrund der Kinderbetreuung oder der Pflege eines nahen Angehörigen das Arbeitsverhältnis unterbrechen möchten. Sie sollten jedoch nicht vorschnell handeln und sich zuvor vom Rechtsanwalt beraten lassen.
Wenn das Arbeitsverhältnis unzumutbar wird
Aus verschiedenen Gründen kann das Arbeitsverhältnis unzumutbar werden: Sie werden gemobbt, Ihr Chef schikaniert Sie oder er beauftragt Sie mit Arbeiten, die Sie körperlich nicht ausführen können oder mit denen Sie permanent unterfordert sind. Schnell ist eine Kündigung geschrieben, doch sollten Sie hier Ihr Recht kennen und nicht vorschnell kündigen. Der Rechtsanwalt kann beispielsweise eine außergerichtliche Einigung erzielen. Sie sollten sich beraten lassen, welchen Weg Sie im konkreten Fall gehen sollten.
Ihr Recht bei Urlaub
Wie viel Urlaub Sie bekommen, ist im Arbeitsvertrag geregelt. Nehmen Sie einen Teil Ihres Jahresurlaubs mit ins neue Jahr, müssen Sie ihn bis zu einer bestimmten Zeit nehmen, damit er nicht verfällt. Nicht immer ist das jedoch aufgrund eines hohen Arbeitsanfalls möglich. Der Urlaubsanspruch bleibt auch im neuen Jahr bestehen, wenn er aufgrund einer Urlaubssperre und der betrieblichen Situation nicht genommen werden konnte. In verschiedenen Fällen kann nicht genommenener Jahresurlaub auch in Geld ausgezahlt werden. Sie sollten sich vom Rechtsanwalt über diesen Fall beraten lassen.
