Steuererklärung: Wann gelten Kosten als außergewöhnliche Belastungen?
Neue Sehhilfe oder ein zahnärztlicher Eingriff steuerlich geltend machen? Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Voraussetzung dafür ist, die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung korrekt und vollständig auszufüllen.
Ob Ausgaben bei Krankheit, Kosten für Pflege oder andere unvermeidliche finanzielle Lasten: Manche Belastungen entstehen plötzlich und können das Budget erheblich belasten. Der Gesetzgeber berücksichtigt solche Situationen, indem er außergewöhnliche Belastungen steuerlich anerkennt. So lassen sich bestimmte private Aufwendungen unter klar definierten Bedingungen von der Steuer absetzen und die Steuererklärung kann zu einer geringeren Steuerlast führen. Viele Steuerzahler wissen jedoch nicht genau, welche Kosten anerkannt werden, welche Belege notwendig sind und wo typische Fehlerquellen liegen. Wir klären die wichtigsten Punkte.
Was sind außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung?
Außergewöhnliche Belastungen sind nach dem Einkommensteuergesetz Aufwendungen, die für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zwangsläufig entstehen – also weder freiwillig noch vermeidbar sind. „Sie müssen zudem so hoch sein, dass sie von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen als nicht mehr hinnehmbare Belastung gelten“, sagt Carsten Nicklaus, Vizepräsident des Deutschen Steuerberaterverbands.
Deshalb gilt bei außergewöhnlichen Belastungen eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze. Erst wenn die individuellen Aufwendungen diese Grenze überschreiten, die sich nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder richtet, wirken sich die darüberliegenden Kosten steuermindernd in der Steuererklärung aus.
Welche Kosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen?
Dazu gehören etwa Ausgaben für Pflege, zum Beispiel für ambulante Dienste, Alltagshilfen, Hausnotrufsysteme oder die Unterbringung in einem Pflegeheim sowie in der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Diese Kosten müssen nicht zwingend beim Steuerzahler selbst entstehen. Nach Angaben von Claudia Steckenreiter, Steuerfachwirtin beim Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe, können außergewöhnliche Belastungen auch berücksichtigt werden, wenn finanzielle Aufwendungen für Ehepartner oder andere Angehörige übernommen werden. Die Übernahme von Pflegekosten für Eltern oder Kinder lohnt sich insbesondere dann, wenn die betroffene Person selbst geringe Einkünfte hat und keine Steuern zahlt.
Bei Krankheiten sind laut Steckenreiter alle Kosten absetzbar, die zwangsläufig für Behandlung oder Linderung anfallen. Dazu zählen Medikamente, Brillen, Zahnersatz oder Hörgeräte. Ausgaben zur reinen Vorsorge sind nicht absetzbar. Auch alternative Heilmethoden bereiten oft Probleme bei der steuerlichen Anerkennung. Kosten für Behandlungen bei zugelassenen Heilpraktikern oder Osteopathen können hingegen die Steuerlast in der Steuererklärung senken.
Unter „Sonstige außergewöhnliche Belastungen“ fallen außerdem Wiederherstellungs- oder Ersatzkosten für Hausrat, Kleidung und ähnliche Gegenstände, wenn diese durch Einbruch, Brand oder Überflutung beschädigt wurden. Voraussetzung ist, dass keine allgemein zugängliche Gebäude- oder Hausratversicherung die Schäden hätte abdecken können oder die Versicherung nicht geleistet hat. Auch Bestattungskosten für einen Elternteil können berücksichtigt werden, sofern das vorhandene Erbe nicht ausreicht.
Wo werden außergewöhnliche Belastungen eingetragen?
Sie gehören in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung. Diese Anlage ist in mehrere Bereiche gegliedert, wobei sich anhand der jeweiligen Zeilenüberschrift erkennen lässt, welche Kosten wo einzutragen sind.
Welche Voraussetzungen gelten für die Absetzbarkeit?
Grundlegend ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen und die individuell zumutbare Belastung von einem bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte überschreiten. Zudem dürfen die Kosten nicht bereits von Versicherungen oder Beihilfen erstattet worden sein. Wichtig sind außerdem entsprechende Nachweise.
„Bei Pflegeaufwendungen muss ein Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt sein“, erklärt Claudia Steckenreiter. Für Krankheitskosten ist stets eine ärztliche Verordnung erforderlich. Sie rät, in Zweifelsfällen oder bei strittigen Sachverhalten vorab eine Bestätigung durch den Amtsarzt einzuholen. Grundsätzlich gilt: „Was die Krankenkasse anerkennt, erkennt in der Regel auch das Finanzamt an.“
Müssen Belege sofort mitgeschickt werden?
Belege müssen nicht direkt eingereicht werden, so Carsten Nicklaus. Es gilt die Belegvorhaltepflicht. „Erst wenn das Finanzamt um Belege und Erläuterungen bittet, müssen Sie diese vorlegen.“
Als Nachweise dienen unter anderem Rechnungen, Zahlungsbelege, Pflegegradbescheide, Unterlagen der Pflegekasse sowie ärztliche Verordnungen und Atteste. „Bei Katastrophen oder Schäden nach Einbrüchen sollte man sich von Polizei oder Feuerwehr ein Aktenzeichen geben lassen“, rät Claudia Steckenreiter. „Zusätzlich sind Fotos oder Zeugenaussagen von Nachbarn sinnvoll.“
Wie erfolgt die Berechnung der Belastungen?
Anhand der Angaben in der Steuererklärung ermitteln Steuerprogramme und Finanzamt die Summe der außergewöhnlichen Belastungen sowie die zumutbare Eigenbelastung. Gleichzeitig wird geprüft, ob Kosten bereits anderweitig ersetzt wurden.
Denn bevor außergewöhnliche Belastungen steuerlich wirken, müssen alle Erstattungsmöglichkeiten durch Kranken- und Pflegekassen oder Versicherungen berücksichtigt sein. „Manchmal zahlt die Versicherung nicht oder nur teilweise.“ In solchen Fällen werden bereits erhaltene Beträge angerechnet.
Gibt es feste Höchstgrenzen? Außergewöhnliche Belastungen gezielt nutzen
„Der Gesetzgeber hat keine Maximalgrenze festgelegt“, sagt Claudia Steckenreiter. Da jedoch die zumutbare Belastung überschritten werden muss, kann es sinnvoll sein, planbare Ausgaben wie Brillen, Prothesen, Hörgeräte, Zahn-OPs oder Implantate innerhalb eines Jahres zu bündeln. „Durch die Zusammenballung überschreitet man eventuell die Mindestgrenze“, so die Steuerfachwirtin.
Außergewöhnliche Belastungen bieten in der Steuererklärung ein oft unterschätztes Sparpotenzial. Wer Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen oder andere unvermeidbare Ausgaben korrekt angibt, kann seine Steuerlast spürbar reduzieren. Entscheidend ist, die individuelle zumutbare Belastungsgrenze zu kennen und alle Voraussetzungen zu erfüllen. Ebenso wichtig sind vollständige Nachweise und der richtige Eintrag in der Anlage. Gerade für die Steuererklärung 2025 lohnt sich eine sorgfältige Prüfung, da viele Kosten auch für Angehörige geltend gemacht werden können. Wer außergewöhnliche Belastungen strategisch plant und bündelt, verbessert seine Chancen auf eine spürbare steuerliche Entlastung.
