Der Markt rund um Basisrenten entwickelt sich zu einem der spannendsten – und am meisten unterschätzten – Beratungsfelder für Makler. Eine Vielzahl bestehender Rürup-Verträge weist erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Schwächen auf, die eine vollständige Rückabwicklung ermöglichen können. 2,6 Millionen Menschen in Deutschland halten eine Rürup-Rente – viele zahlen seit Jahren in Verträge ein, aus denen sie rechtlich angeblich nicht herauskommen. Dieser Glaube ist überholt.
Warum die Rürup-Rente zur Falle wurde
Die 2005 eingeführte Basisrente ist nicht kündbar, erlaubt keine Einmalzahlung und keine Beleihung. Genau diese Rigidität wurde als Sicherheit verkauft – für viele Versicherte ist sie zur Falle geworden. Verträge wurden über Jahre massiv vermittelt, meist mit Fokus auf Steuervorteile, selten mit offener Diskussion der Nachteile: keine Flexibilität, hohe und oft intransparente Kostenstrukturen, mangelnde Aufklärung über Widerrufsrecht und Rechtsfolgen, teils abgesenkte Garantierenten. Der Widerruf ist die nahezu einzige Möglichkeit, aus einem Rürup-Vertrag herauszukommen.
Die Rechtslage: Der BGH spricht Klartext
Was lange als Grauzone galt, ist heute höchstrichterlich bestätigt: Der Rürup-Widerruf ist möglich – auch Jahre nach Abschluss, auch nach Nutzung von Steuervorteilen, auch nach Zuzahlungen. Besonders betroffen sind Verträge aus 2008 bis 2010, in denen die meisten Versicherer fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendeten. Die Folge: Die 30-Tage-Frist wurde nie in Gang gesetzt, das Widerrufsrecht besteht fort.
Die zentralen Urteile: BGH IV ZR 41/22 (11.10.2023) – Allianz muss eine Rürup-Rente rückabwickeln, weil die Belehrung keinen Hinweis auf die Herausgabe gezogener Nutzungen enthielt. BGH IV ZR 306/22 (24.01.2024) – Widerruf auch viele Jahre nach Abschluss möglich; Beitragsreduzierungen, Zuzahlungen und Anpassungen schließen ihn nicht aus. BGH IV ZR 196/22 (10.07.2024) – wegweisend für fondsgebundene Verträge: Rückabwicklung ohne finanzielle Einbußen möglich.
Das Meilensteinurteil: BGH IV ZR 161/23 (09.07.2025) – Der Rechtsmissbrauch-Einwand der Versicherer wird gekippt. Wer steuerliche Vorteile genutzt hat, verliert dadurch sein Widerrufsrecht nicht. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass die Inanspruchnahme von Steuervorteilen, die mit dem Vertragsmodell zwangsläufig verbunden sind, in der Regel kein Umstand ist, der den Widerruf rechtsmissbräuchlich macht.
Der wirtschaftliche Hebel
Bei Vorliegen bestimmter Fehler ist eine Rückabwicklung deutlich lukrativer als Beitragsfreistellung oder jede andere Alternative. Konkret bedeutet das: Rückzahlung aller eingezahlten Beiträge ohne Abzug von Abschlusskosten, Rückforderung zu Unrecht einbehaltener Kosten, Nutzungsersatz für das, was der Versicherer mit dem Geld verdient hat, und die Freisetzung von Kapital für passende Anlagen. Der wirtschaftliche Vorteil bewegt sich häufig im vier- bis fünfstelligen Bereich.
Zu beachten: Bei erfolgreichem Widerruf können Steuervorteile teilweise zurückzuzahlen sein. Dies ist in der wirtschaftlichen Berechnung meist berücksichtigt – der Nettovorteil bleibt substanziell. Eine individuelle Prüfung ist in jedem Fall unabdingbar.
Welche Verträge betroffen sind
Nicht jeder Vertrag ist rückabwickelbar, aber der Anteil der betroffenen Policen ist hoch. Prüfsignale: Abschluss zwischen 2005 und 2014 (besonders kritisch 2008–2010), fehlender Hinweis auf Nutzungsherausgabe in der Widerrufsbelehrung, Verweis auf falsche gesetzliche Vorschriften (z. B. § 312e BGB a.F.), Belehrung nicht drucktechnisch hervorgehoben, Fristbeginn nur an den Erhalt des Versicherungsscheins geknüpft, unvollständige Verbraucherinformationen sowie fondsgebundene Verträge mit kostentreibender Struktur. Auch nach Zuzahlungen oder Vertragsanpassungen bleibt der Widerruf möglich – so der BGH am 9. Juli 2025.
Vom Vermittler zum strategischen Berater
Makler, die das Thema aktiv ansprechen, verändern ihre Position grundlegend. Wer einem Kunden zeigt, dass er aus einem schlechten Vertrag herauskommt, kämpft nicht für Produkte, sondern für den Kunden – und gewinnt Vertrauen für ein ganzes Berufsleben. Statt neuer Produkte geht es um die Optimierung des Bestands: aktiv hineingehen, Möglichkeiten identifizieren und Lösungen anbieten, bevor es ein anderer tut. Wer über Widerrufsmöglichkeiten aufklärt und dies dokumentiert, erfüllt seine Beratungspflicht nach § 61 VVG. Wer schweigt, riskiert später die Frage: Warum haben Sie nichts gesagt?
Warum jetzt der richtige Zeitpunkt ist
Das Bewusstsein bei Kunden wächst und das Thema kommt in der Presse an. Die Rechtslage ist nach den BGH-Urteilen 2023, 2024 und 2025 so klar wie nie. Dem stehen 2,6 Millionen Verträge im Markt gegenüber – viele aus der kritischen Phase – bei zugleich geringer Durchdringung: Die meisten Makler handeln noch nicht. Hinzu kommt, dass das ewige Widerrufsrecht gesetzlich beschnitten werden soll. Wer jetzt handelt, sichert sich einen klaren Wettbewerbsvorteil und schützt zugleich seine Kunden und sich selbst.
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