
Kann aus einem per E-Mail eingelegten Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid hinreichend zuverlässig auf die Identität des Absenders geschlossen werden, so ist dieser rechtswirksam eingelegt. Das gilt zumindest dann, wenn die Verwaltungsbehörde in dem Bescheid ohne Einschränkung eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. März 2019 entschieden (979…





