BGH „versüßt“ Widerrufsansprüche

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Während der Bundesrat darüber nachdenkt, wie er das Widerrufsrecht von Verbraucherdarlehensverträgen “entschärfen“ kann, hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 22. September 2015, der soeben veröffentlicht wurde, ein etwa noch bestehendes Widerrufsrecht von Verbraucherkreditverträgen “werthaltiger“ gemacht.

Konnte der Verbraucher bei einer gesetzeswidrigen Widerrufsbelehrung sein Darlehen widerrufen, schuldete er der Bank die Rückzahlung des ursprünglich gewährten Darlehens zzgl. Zinsen und konnte von der Bank die Rückzahlung seiner Kapitaldienstraten aus Zins- und Tilgungsleistung zzgl. Zinsnutzung verlangen. Der BGH hatte diese Berechnungsgrundlage nunmehr zu Lasten der Banken verändert. Danach steht den Banken neben der Rückzahlung des Kredites nur Zinsen auf die jeweilige Inanspruchnahme des Darlehens während der Laufzeit bis zum Widerruf zu.

Da zu befürchten steht, dass das “ewige“ Widerrufsrecht im Falle gesetzeswidriger Widerrufsbelehrungen im Jahre 2016 kippen könnte, sollten Darlehensnehmer zeitnah Ihre Darlehensverträge auf ein ggf. noch heute bestehendes Widerrufsrecht prüfen lassen. Es lohnt sich:

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