Apobank-Kunden können Gebühren zurückfordern!

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Viele Ärzte und Apotheker haben in den vergangenen Jahren sogenannte „CAP-Darlehensverträge“ bei der Apobank abgeschlossen, d. h. dass sowohl eine Zinsuntergrenze als auch eine Zinsobergrenze vereinbart wurden. Mit Vertragsschluss wurden dann in der Regel Zinsbegrenzungsgebühren in Höhe von 1 – 5 % der Darlehenssumme fällig, welche noch heute zurückgefordert werden können.
Denn:
Die Apobank verwandte in diesen Verträgen Zinsanpassungsklauseln, die es ihr erlaubten, mit den Zinsen auch ihre Gewinnmarge anzupassen. Und das natürlich zu Lasten des Kunden! So hat zum Beispiel das LG Düsseldorf die Apobank am 7. November 2014 dazu verurteilt, einem Darlehensnehmer mehr als 100.000 € Zinsbegrenzungsgebühren zurückzuerstatten. Es lohnt sich also die Verträge prüfen zu lassen, denn neben dem Gebührenanspruch ergibt sich aufgrund der fehlerhaften Klausel auch ein Zinsanspruch!
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