[ACHTUNG] Sie könnten schon morgen verhaftet werden – 34f GewO: Abschlussvermittlung ab sofort Straftatbestand !
Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO dürfen ab sofort keine Abschlussvermittlung mithilfe sog. Transaktionsvollmachten mehr vornehmen. Für die Abschlussvermittlung wird künftig eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigt. Die Branche reagiert entsetzt, denn während Gewaltverbrecher, Mörder und Kinderschänder mit aus Sicht der Allgemeinheit oftmals überraschend geringen Strafen davonkommen, könnten Sie als Finanzvermittler schon morgen verhaftet werden und die nächsten Jahre im Gefängnis verbringen.
Lesen Sie hier den genauen Hintergrund
Der Bundesrat hat am 11. Juli das „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Finanzmarkt“ verabschiedet, das gelegentlich schon als Finanzmarkt-Reparaturgesetz bezeichnet wurde, weil es hauptsächlich Fehlerkorrekturen und redaktionelle Klarstellungen im KAGB enthält, mit dem die AIFM-Richtlinie umgesetzt wurde. Auch einige Interessenvertreter der Branche zeigten sich überrascht, dass darin versteckt auch die sogenannte Bereichsausnahme für die Abschlussvermittlung im Kreditwesengesetz wegfällt. Wer das neue Gesetz ignoriert und weiter Abschlussvermittlung anbietet und durchführt, begeht eine Straftat !
Doch welche kurzfristigen Möglichkeiten lösen diese Situation wirklich am besten?
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Dienstag, 29. Juli 2014 um 10.00 Uhr:
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