1. Beschäftigung und Entlohnung
Gesetzlicher Mindestlohn
Wer täglich arbeitet, der soll von seinem Lohn auch leben können. Entsprechend dieses Grundsatzes führt die Bundesregierung den so genannten Mindestlohn ein. Ab Januar 2015 gilt für Beschäftigte aller Branchen ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Dieser soll ab 2017 alle zwei Jahre angepasst werden. Ausnahmen bestehen für Kinder und Jugendliche, für Langzeitarbeitslose, für ehrenamtlich Tätige (Übungsleiter) und in gewissen Fällen für Praktikanten. Der Mindestlohn ist für die Beiträge in der Sozialversicherung bindend. Selbst wenn einzelne Arbeitgeber einen geringeren Stundenlohn zahlen, sind stets Sozialabgaben in Höhe des Mindestlohns fällig. Das Bundessozialgericht hat diese Festlegung in mehreren Urteilen bereits bestätigt.
Kurzfristige Beschäftigung
Das Mindestlohngesetz bringt eine weitere Neuregelung: Aushilfskräfte wie Saisonarbeiter, Erntehelfer oder Ferienjobber dürfen ab kommendem Jahr bis zu drei Monate oder 70 Tage arbeiten. Bislang erlaubte die Ausnahmeregelung höchstens Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen. Während eines Aushilfsjobs dürfen Schüler, Studenten oder Gastarbeiter beliebig viel Geld verdienen, ohne Sozialabgaben bezahlen zu müssen. Zudem kann der Verdienst pauschal versteuert werden. Die Neuregelung ist vorerst auf die Jahre 2015 bis 2018 beschränkt.
2. Steuern und Einlagensicherung
Verschärfte Selbstanzeige
Bislang verschwiegene Einkünfte und Steuerquellen können reuige Steuersünder mittels Selbstanzeige beim Finanzamt nachträglich erklären. Die Bedingungen dafür werden ab 2015 jedoch verschärft: Die Grenze bis zu der Steuerhinterziehung ohne Bußgeld straffrei bleibt, halbiert sich von 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen berechnet der Fiskus Strafzuschläge. Diese steigen ab Januar auf zehn Prozent des Hinterziehungsbetrags ab 25.000 Euro, auf 15 Prozent ab 100.000 Euro und auf 20 Prozent ab 1 Million Euro. Damit müssen Steuersünder künftig eine pauschale Geldstrafe zahlen, sind aber weiterhin nicht vorbestraft.
Bessere Einlagensicherung
Ab Juli 2015 erhöht sich die Einlagensicherung für Spargelder. Neben den bislang geschützten 100.000 Euro je Sparer werden künftig sogenannte schutzwürdige Einlagen bis zu einem Betrag von 500.000 Euro gesetzlich gesichert. Der Gesetzgeber versteht darunter zum Beispiel Einlagen aus dem Verkauf einer Immobilie oder einer betrieblichen Abfindung. Der höhere Schutzmantel greift aber nur für den Zeitraum von sechs Monaten. Im Fall einer Bankinsolvenz sollen die gesicherten Einlagen künftig binnen sieben Tagen an Sparer ausgezahlt werden. Bislang gilt eine Frist von 20 Tagen.
3. Sozialversicherung
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen
Beschäftigte mit hohem Einkommen müssen 2015 mit höheren Sozialabgaben rechnen. Zwar sinken die Beitragssätze in der Renten- und Krankenversicherung leicht ab, im Gegenzug steigen aber die Beitragsbemessungsgrenzen in allen Bereichen der Sozialversicherung an. Grund für die Erhöhung sind gestiegene Brutto-Arbeitseinkommen in Deutschland. Für die alten und neuen Bundesländer ergeben sich folgende Änderungen:
– Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt ab Januar in den alten Bundesländern um 100 Euro. Der beitragspflichtige Höchstbetrag liegt dann bei 6.050 Euro pro Monat (Jahresgrenze 72.600 Euro). In den neuen Bundesländern klettern die Werte um 200 Euro auf 5.200 Euro monatlich bzw. 62.400 Euro jährlich. Für leichte Entlastung sorgt die Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,9 auf 18,7 Prozent.
– Krankenversicherung: Höhere Beitragslasten für Gutverdiener warten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze, so dass Arbeitnehmer mit hohem Gehalt auch im Osten mit höheren Lasten rechnen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.050 Euro monatlich auf 4.124 Euro angehoben. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 49.500 Euro.
Im Gegenzug könnte es aber zu einer Entlastung für alle Arbeitnehmer kommen. Denn der allgemeineBeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt ab Januar von 15,5 auf 14,6 Prozent. Da der Arbeitgeberanteil bei 7,3 Prozent verharrt, kommt die Absenkung komplett den Beschäftigten zugute. Allerdings dürfen Krankenkassen ab kommendem Jahr einen Zusatzbeitrag fordern. Dieser könnte nach Expertenschätzungen 0,3 bis 0,9 Prozent betragen. Einige Kassen haben bereits einen Zusatzbeitrag angekündigt.
– Versicherungspflichtgrenze: Unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze existiert die Versicherungspflichtgrenze, also die Einkommensgrenze bis zu der Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Ab 2015 müssen sich Beschäftigte bis zu einem Monatseinkommen von 4.575 Euro (Jahresbrutto: 54.900 Euro) gesetzlich versichern, zuletzt lag dieser Satz bei 4.462,50 Euro. Weiterhin gilt: Wer in diesem und auch im Folgejahr Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, der darf – unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen – in eine private Krankenkasse wechseln.
– Pflegeversicherung: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird ab Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte angehoben. Versicherte zahlen dann 2,35 Prozent, Kinderlose über 23 Jahren 2,6 Prozent. Eine Ausnahme besteht in Sachsen, da dort die Beträge nicht je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden. Arbeitnehmer in Sachsen zahlen daher 1,675 Prozent vom Einkommen, Kinderlose über 23 Jahren 1,925 Prozent.
– Familienversicherung: In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert, wenn deren Einkommen bestimmte Beitragsgrenzen nicht überschreitet. Im Jahr 2015 steigt diese Einkommensgrenze um zehn Euro pro Monat auf 405 Euro. Übt der Familienangehörige eine geringfügige Beschäftigung aus, darf sein Einkommen die Minijob-Grenze von 450 Euro nicht übersteigen. Ausnahme: Zweimal im Jahr kann das Einkommen über der Grenze von 395 bzw. 450 Euro liegen, ohne dass die beitragsfreie Familienversicherung verloren geht. Liegen die Einkünfte jedoch dauerhaft darüber, muss sich der Ehepartner bzw. das Kind selbst versichern.
4. Auto und Verkehr
Ab Januar gelten zahlreiche neue Regeln im Straßenverkehr. Eine eher verwaltungstechnische Neuerung ist die Abmeldung des Fahrzeugs über das Internet. Dazu richtet das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ein neues Internetportal ein. Dort sollen Autofahrer als erstes ihr Fahrzeug abmelden, in einer späteren Phase auch anmelden können. Als Grundlage für die Online-Abmeldung werden das Kennzeichen und der Fahrzeugschein sämtlicher ab neuem Jahr zugelassener Fahrzeuge mit einem QR-Code versehen.