Vermittlungstätigkeiten sind umsatzsteuerfrei, Serviceentgelte dagegen umsatzsteuerpflichtig, sofern nicht die Kleinunternehmergrenze gilt. Wie sich dies abgrenzen lässt und welche weiteren Bestimmungen zu beachten sind, erläutert der Steuerberater Daniel Ziska, Vorstand der Steuerberatungs-Gesellschaft GPC Tax, im Interview.
Sie sind Steuerberater und Vorstand der Steuerberatungs-Gesellschaft GPC Tax Unternehmerberatung AG, die sich unter anderem auf Finanzdienstleister und Versicherungen spezialisiert hat. Was müssen Vermittler im Hinblick auf die Umsatzsteuer beachten, wenn Sie ihren Kunden Beratungs- oder Serviceleistungen in Rechnung stellen?
Daniel Ziska: Diese Leistungen werden in den meisten Fällen mit 19 Prozent umsatzsteuerpflichtig sein. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn der Vermittler mit seinen Umsätzen außerhalb der Versicherungs-Vermittlung unterhalb der berühmten „Kleinunternehmergrenze“ von 17.500 Euro bleibt, fällt keine Umsatzsteuer an.
Auf der anderen Seite bekommt der Vermittler natürlich auch anteilig seine Vorsteuer vom Finanzamt zurück.
VersicherungsJournal: Beim Versicherungsberater nach § 34e GewO und dem Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO ist klar, dass jegliche Beratung umsatzsteuerpflichtig ist. Aber wie lässt sich die Abgrenzung zwischen Serviceleistungen, Beratung und Vermittlung bei Versicherungs-Vermittlern nach § 34d GewO und den Finanzanlagen-Vermittlern nach § 34f GewO vornehmen?
Ziska: Die Rechtsprechung ist da relativ klar: Wenn man das Geld für die tatsächliche oder versuchte Vermittlung eines bestimmten Vertrags erhält, dann bleibt er umsatzsteuerfrei. Dabei muss man nicht den kompletten Vermittlungsprozess begleiten, es reicht ein wichtiger Teil. So ist es auch umsatzsteuerfrei, wenn man zum Beispiel das Erstgespräch macht und danach den qualifizierten Kunden an einen anderen Vermittler „weiterreicht“.
Für das Wertpapier- oder Darlehensgeschäft gibt es die Steuerbefreiung auch ausschließlich für Vermittlung. Bei Versicherungs-Vermittlern erstreckt sie sich auch auf andere berufstypische Tätigkeiten, zum Beispiel die Schadensabwicklung. Hierzu gibt es aber leider wenige Urteile, auf die man sich stützen kann.
Vorsicht muss man bei Leistungspaketen walten lassen. Sind hier steuerpflichtige und -freie Komponenten enthalten und kann man diese nicht eindeutig trennen, dann wird alles steuerpflichtig.