Was passiert mit dem Bestand wenn der Makler stirbt?

Newspaper-128Wenn ein Makler stirbt, was passiert dann mit seinem Kundenbestand? Worauf müssen die Erben achten? Welche Vorsorgemaßnahmen sollte der Makler bereits zu Lebzeiten treffen? Diese Fragen beantwortet Peter Schmidt, Chef und Gründer der Unternehmensberatung Consulting & Coaching Berlin.

Plötzlich gibt es den Makler nicht mehr. Homepage und Facebook-Account sind noch aktiv, doch im Büro bleiben die Rollläden unten und das Licht ist aus. Angehörige und Freunde werden schnell informiert. Kunden bekommen eher nur beiläufig mit – meinen Makler gibt es nicht mehr. Aber wie geht es dann für die Firma und die Kunden weiter? Einige Aspekte dieses dunklen Themas sollen in der heutigen Kolumne erörtert werden.

Der plötzliche Tod des TV-Immobilienmaklers Thorsten Schlösser, den viele Menschen in Deutschland aus der Doku-Soap „Mieten, Kaufen, Wohnen“ kannten, sollte in der Branche der Finanz-, Versicherungs- und Immobilienmakler zu einem deutlichen Ruck geführt haben, das eigene Lebenswerk zu ordnen, bevor der schlimmste Fall der Fälle eintritt.

Doch dem ist nicht so, wie Fälle aus der Praxis zeigen. Die Witwe des Maklers N. in Berlin kann die Firma des Mannes nicht weiterführen, da sie nicht die fachlichen Voraussetzungen sowie die notwendigen Zulassungen hat. Dabei hat sie fast ein Leben lang in der Firma des Mannes terminiert und organisiert.

Eine Vertretungs- oder Nachfolgeregelungen fand in den Verträgen des Maklers mit seinen Kunden nicht. Und auch bei vielen älteren Maklerkollegen, die in diesen Tagen das Seminar „MaklersRente – aber wann und wie?“ besuchten, gibt es eine solche „Notfallplanung“ für den Fall der Fälle nicht.

Tod des Maklers und Courtagezusage
Die Courtagezusagen der Versicherer gegenüber dem Makler enthalten in der Regel einen Passus, der sich mit der Dauer der Zusage befasst. Beispielhaft hier: „Die Courtagezusage ist auf unbestimmte Zeit erteilt…Voraussetzung ist, dass der Makler im Besitz der für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Zulassungen und Erlaubnisse ist und bleibt.“

Daraus ergibt sich, dass mit dem Tod des Maklers und der damit erlöschenden Zulassung auch der Courtageanspruch wegfällt.

Gelegentlich finden sich in den Courtagezusagen auch Formulierungen, die beim Wegfall der Möglichkeit der Betreuung der Kunden durch den Makler beispielsweise bei schwerwiegenden Erkrankungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten die Courtagezahlungen entfallen können. Dann ist besondere Eile geboten. Spätestens im Folgejahr würde dann auch die Folgecourtage wegfallen, was schwerwiegende Folgen für die Betriebseinnahmen der Maklerfirma haben wird.

Schreibe einen Kommentar