Arbeitsunfall während nächtlicher Verbrecherjagd

Ein Beschäftigter, der im Rahmen einer Geschäftsreise bei der Verfolgung eines Diebes, der seine Geldbörse gestohlen hat, verletzt wird, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. März 2019 hervor (L 9 U 118/18).

Geklagt hatte ein Beschäftigter, der aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teilgenommen hatte. Nach dem Ende einer offiziellen Abendveranstaltung suchte er gemeinsam mit einem Kollegen eine Bar auf.

Nach dem Barbesuch wurde dem Kläger morgens gegen fünf Uhr auf dem Rückweg zu seinem Hotel seine Geldbörse gestohlen. Als er den Täter verfolgte, wurde er, vermutlich von einem Komplizen, zu Fall gebracht. Dabei zog er sich eine Fraktur im Bereich des Ellenbogens zu.

Gestohlene Geldbörse

Wegen der Folgen des Unfalls wollte er Leistungen der Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Denn schließlich seien während einer Dienstreise auch die Hin- und Rückwege vom Tagungsort zum Hotel versichert.

Das wurde vom Hessischen Landessozialgericht auch nicht in Abrede gestellt. Die Richter schlossen sich gleichwohl der Meinung des gesetzlichen Unfallversicherers an, dass dem Kläger kein Anspruch auf Leistungen durch die Berufsgenossenschaft zusteht.

Kein allgemeines Interesse

Nach Ansicht des Gerichts ist der Versicherungsschutz für den Rückweg zum Hotel aufgrund des Barbesuchs des Klägers entfallen. Im Übrigen habe er sich bei der Verfolgung des Täters rein persönlichen Belangen gewidmet. Die aber seien nicht mehr wesentlich von seinen versicherten betrieblichen Aufgaben beeinflusst worden.

Ein Versicherungsschutz „wegen der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse“ komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn es sei offenkundig, dass der Kläger den Täter vor allem verfolgt habe, um seine Geldbörse zurückzubekommen, nicht aber, um ihn den Strafverfolgungs-Behörden zuzuführen.

Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Schreibe einen Kommentar