Wann die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung fristgerecht ist

Die Wochenfrist zur Einreichung einer Folgebescheinigung wegen einer Arbeitsunfähigkeit beginnt nicht mit dem Tag der weiteren Feststellung, sondern mit dem Folgetag. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 7. Oktober 2019 entschieden (S 9 KR 589/19).

Nachdem der Arbeitgeber des krankgeschriebenen Klägers die Lohnfortzahlung wegen Fristablauf eingestellt hatte, bezog dieser Krankengeld durch seinen gesetzlichen Krankenversicherer.

Erfolgreiche Klage auf Zahlung von Krankengeld

Nachdem er am 10. Januar 2019 wegen einer Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit erneut seinen Arzt aufgesucht hatte, reichte er nach seinen Angaben noch am selben Tag eine richtig adressierte und frankierte Folgebescheinigung an seine Krankenkasse weiter.

Dort kam diese jedoch erst am 18. Januar an. „Einen Tag zu spät“, monierte der Versicherer. Er stellte daher das Ruhen des Anspruchs auf Zahlung von Krankengeld fest.

Da der Patient glaubte, alles richtig gemacht zu haben, indem er die Folgebescheinigung umgehend in einen Postbriefkasten gesteckt hatte, zog er gegen seine Krankenkasse vor das Düsseldorfer Sozialgericht. Das gab seiner Klage statt.

Krankenkasse hat falsch gerechnet

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur dann als durchgehend bescheinigt anzusehen ist, wenn die Folgebescheinigung der Krankenkasse binnen Wochenfrist vorliege. In dem entschiedenen Fall sei das Attest jedoch noch rechtzeitig bei dem Krankenversicherer eingegangen.

Denn dieser habe die Wochenfrist falsch berechnet, als er dem Versicherten die Fortzahlung des Krankengeldes verweigerte. Anders, als von der Krankenkasse angenommen, beginne die Wochenfrist nämlich nicht mit dem Tag der Feststellung des Fortbestehens einer Arbeitsunfähigkeit, sondern mit jenem, der diesem folge.

Die Krankenkasse hat Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Es ist daher noch nicht rechtskräftig.

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