Bundestag winkt Gesetz gegen Abmahnmissbrauch durch

Maus, die von Falle mit Käse umgeben ist

Der Bundestag stimmte gestern für den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ab. Die AfD und die Grünen stimmten dagegen; die FDP und Linke enthielten sich. Das Gesetz sieht vor allem Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Dabei werden Abmahnungen künftig vereinfacht gesprochen in zwei Kategorien eingeteilt: Abmahnungen, die Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten rügen, sollen anders behandelt werden als andere Abmahnungen. Mahnt ein Mitbewerber mittels eines Anwaltes einen solchen Verstoß ab, darf er künftig die Kosten nicht mehr beim Abgemahnten geltend machen. Offenbar erkennt die Politik damit zwar das Problem des Wirtschaftsfaktors der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen; sieht die Ursacher aber hauptsächlich bei den sogenannten Abmahnanwälten und weniger bei den Verbänden. Für diese wird sich – bis auf die Eintragung in eine Liste, die von Voraussetzungen, wie etwa dem einjährigen Bestehen, abhängt – eher wenig ändern.

Kleine Fehler, teure Konsequenz

Dass das Problem bei Rechtsanwälten gesehen wird, bestätigt auch die Ansprache von Dr. Johannes Fechner (SPD). Es ginge vor allem darum, kleine Fehler nicht teuer durch „Abzocke“ von „windigen Anwaltskanzleien“ zu bestrafen. Daher sei es nur richtig, Kosten für Abmahnungen, die sich gegen Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten richten, nicht beim Gegner in Rechnung stellen zu können. Gerade bei Einzelunternehmen und StartUps kann es eben mal zu Beginn zu Fehlern kommen. Diese sollen durch Abmahnungen aber nicht abgeschreckt werden.

Gut gemeint, nicht gut gemacht

Kritik kam aus der FDP, von Roman Müller-Böhm. Er kritisierte den langen Weg zum Gesetz, der zwei Jahre gedauert hat. „Würde ich meine drei Minuten Redezeit so nutzen, dürfte ich nur die letzten Sekunden etwas sagen”, fasste er den Weg zusammen. Dieser schlug außerdem ein Notice-and-Take-Down-Verfahren als Lösung vor: Bevor ein Händler formal abgemahnt werden kann, muss er zunächst kostenlos auf den Fehler aufmerksam machen. Erst, wenn der Fehler nicht beseitigt wird, darf eine Abmahnung ausgesprochen werden. Auch von der Linken kam ein ähnlicher Vorschlag, nachdem die erste Abmahnung generell kostenlos sein soll.

Dr. Manuela Rottmann vom Bündnis 90/Grüne bezeichnete das Gesetz als „gut gemeint, aber nicht gut gemacht“. Die wenigen schwarzen Schafe unter den Abmahnverbänden werden die aufgestellten neuen Hürden leicht überspringen; kleine, aber seriöse Verbände würden verdrängt. Kleine Unternehmen werden nicht entlastet, da besonders diese durch Abmahnungen unter Druck gesetzt werden, da diese den teuren Weg zum Rechtsanwalt oder Gericht scheuen.

Als durchaus zutreffend kann die Feststellung eines Redners bezeichnet werden, der erklärte, dass Online-Händler genau zwei Sorgen hätten: Umsatz und teure Abmahnungen, wegen einem kleinen Fehler im Impressum.

Wenig Klarheit, viel Rechtsunsicherheit

Bisher lässt das Gesetz laut einer Analyse des Händlerbundes aber noch komplett offen, was genau mit Kennzeichnungs- und Informationspflichten gemeint ist. Dies kann die fehlende Verlinkung des OS-Links sein; aber auch das Fehlen von Allergiehinweisen. Sehr wahrscheinlich meint die Regierung mit Kennzeichnungs- und Informationspflichten die eher „kleinen“ Verstöße. Wo genau die Grenze gezogen wird, müssen wohl erst die Gerichte klären. Ähnlichen Klärungsbedarf wird es bei der Frage geben, wann denn nun Abmahnmissbrauch vorliegt. Zwar wurden nun gesetzliche Beispiele formuliert; diese strotzen aber vor Begriffen, wie “offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen“, für die erst noch eine Definition – durch Gerichte – gefunden werden muss.

Als nächstes muss das Gesetz den Bundesrat passieren.

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