Warum Makler jetzt handeln müssen.
Alarmstufe: Rückkaufswert
Warum Makler jetzt handeln müssen.
RÜCKABWICKLUNG · BGH-URTEILE · HAFTUNG · IHR BESTAND
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Es ist einer der meistgehörten Sätze in der deutschen Finanzberatung: „Meine Lebensversicherung ist im Minus.“ Was folgt, ist meist Schulterzucken – ein Rückkaufswert, der weit unter den eingezahlten Beiträgen liegt, und die stille Akzeptanz eines Verlustes, der so nicht sein müsste.
Denn: Was die meisten Versicherten nicht wissen – und was viele Makler bislang nicht kommuniziert haben – ist, dass für Millionen deutscher Lebensversicherungsverträge ein Rechtsanspruch auf deutlich mehr als den Rückkaufswert bestehen kann. Die Grundlage: fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen, höchstrichterlich bestätigt.
Was ist eine Rückabwicklung der Lebensversicherung?
Die Rückabwicklung ist keine Kündigung. Sie ist etwas grundlegend anderes – und in der Regel finanziell weit attraktiver.
Wer eine Lebensversicherung kündigt, erhält den Rückkaufswert. Dieser liegt – besonders in den ersten Jahren – häufig dramatisch unter den eingezahlten Beiträgen. Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Stornoabzüge: der Versicherte trägt fast alles.
„Bei einer erfolgreichen Rückabwicklung werden keine Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen. Der Versicherte erhält alle Prämien zurück – inklusive der Nutzungen, die der Versicherer aus diesen Geldern gezogen hat.“
Bei der Rückabwicklung hingegen wird der Vertrag so behandelt, als hätte er nie bestanden: Der Versicherte erhält sämtliche eingezahlten Beiträge zurück, zuzüglich der Kapitalnutzungen, die der Versicherer in dieser Zeit erwirtschaftet hat. Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen nicht abgezogen werden. Die Differenz zum Rückkaufswert kann mehrere Tausend Euro betragen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht sie?
DAS POLICENMODELL & § 5A VVG A.F.
Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) abgeschlossen wurden, sind der Kern des Problems. Nach diesem Modell erhielt der Versicherungsnehmer die vollständigen Vertragsunterlagen – einschließlich der Widerspruchsbelehrung – erst mit dem Versicherungsschein, also nach Vertragsschluss. Die Widerspruchsfrist begann mit Erhalt dieser Unterlagen.
Das klingt technisch. Die Konsequenz ist es nicht: Enthielt diese Belehrung auch nur einen Fehler – fehlende Schriftformhinweise, falsche Fristangaben, unübersichtliche Gestaltung – wurde die Widerspruchsfrist nie wirksam in Gang gesetzt. Das bedeutet: Das Widerspruchsrecht besteht fort. Theoretisch bis heute.
EUGH & BGH: DIE RECHTSGRUNDLAGEN
§ 5a VVG a.F. – Gesetzliche Grundlage
Das Policenmodell ermöglichte den Abschluss erst nach Erhalt der Unterlagen. Fehler in der Belehrung höhlen das Widerspruchsrecht nicht aus.
§ 355 Abs. 2 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Verbraucher müssen über ihr Widerrufsrecht klar und deutlich belehrt werden. Die Belehrung muss drucktechnisch hervorgehoben sein.
C-209/12 – EuGH, 19. Januar 2019
Der Europäische Gerichtshof bestätigt: Bei fehlerhafter Belehrung besteht das Widerspruchsrecht zeitlich unbegrenzt fort
Aktuelle Urteile: Der BGH urteilt – immer wieder
Was viele überrascht: Diese Thematik ist nicht Geschichte. Der Bundesgerichtshof hat 2024 und 2025 in einer Reihe von Entscheidungen die Rechte der Versicherungsnehmer erneut und ausdrücklich bestätigt. Die Gerichte nehmen das Thema ernst. Die Frage ist: Tun Sie es auch?
BGH · 07. Mai 2014 · Az.: IV ZR 76/11
Das Grundsatzurteil. Widerspruchsrecht bleibt bei fehlerhafter Belehrung zeitlich unbegrenzt bestehen. Betroffen: Verträge 1994–2007 im Policenmodell. Grundsatzwirkung für Millionen Verträge.
BGH · 21. Februar 2024 · Az.: IV ZR 297/22
Fehlerhafte Belehrung, wenn Fristbeginn allein an den Erhalt des Versicherungsscheins geknüpft wird – ohne Erwähnung der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation. Widerspruch auch 16 Jahre später wirksam.
BGH · 19. Juni 2024 · Az.: IV ZR 401/22
Bestätigt: Belehrung muss drucktechnisch deutlich hervorgehoben sein. Belehrung im Fließtext ist unwirksam. Erfolgreich in 13 von 14 Fällen – trotz Vertragsabschluss vor über 20 Jahren.
BGH · 19. Juni 2024 · Az.: IV ZR 357/21
Widerruf in 13 von 14 Fällen erfolgreich. Fehlendes Hinweis auf Schriftformerfordernis genügt als Belehrungsfehler. Das Widerspruchsrecht konnte noch 2017 ausgeübt werden – bei Verträgen aus 1997–2006.
BGH · 18. September 2024 · Az.: IV ZR 45/23
Rückabwicklung einer Lebensversicherung von 1999 – Widerspruch 2019 erfolgreich. Fast 20 Jahre nach Vertragsschluss. Fehlendes Schriftformerfordernis in der Belehrung genügt als Fehler. Kein Vertrauensschutz für den Versicherer.
BGH · 11. Dezember 2024 · Az.: IV ZR 191/22
Erneute Bestätigung: Widerspruch auch lange nach Vertragsschluss möglich bei fehlerhafter Belehrung. Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen enden erst mit tatsächlicher Herausgabe – nicht schon bei Vertragsende.
BGH · 09. Juli 2025 · Az.: IV ZR 161/23
Neuestes Urteil: Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Widerruf bleibt möglich auch lange nach Vertragsabschluss, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Das „ewige Widerrufsrecht“ bleibt vorerst bestehen.
„Das ewige Widerrufsrecht soll beschnitten werden – auf maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss. Noch ist es nicht so weit. Aber die Zeit für Bestandsprüfungen läuft.“
Ihre Haftung als Makler: Klar und dringend
Unter Fachanwälten für Versicherungsrecht kursiert ein geflügeltes Wort: „Nichts haftet so gut wie ein Makler.“ Es ist kein Witz. Es ist eine Warnung.
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist gesetzlich klar geregelt: § 61 VVG verpflichtet den Makler zu Befragung, Analyse und Beratung im Interesse des Kunden – nicht beim Abschluss allein, sondern über die gesamte Vertragslaufzeit. Die Beratungspflicht endet nicht mit der Unterschrift.
Was das in der Praxis bedeutet: Empfehlen Sie Ihrem Kunden eine Police, die später als ungeeignet eingestuft wird – wegen veränderter Lebensumstände, neuer Rechtslage oder erkennbarer wirtschaftlicher Nachteile – haften Sie. Und zwar als wären Sie selbst der Versicherer. Die Rechtsprechung nennt das „Quasideckung“ (BGH, Az. IVa ZR 190/83, ständige Rspr.).
DIE FÜNF HAFTUNGSFALLEN IM LV-BESTAND
! Altvertrag empfohlen, nie wieder überprüft – Lebensumstände des Kunden haben sich geändert.
! Widerspruchsmöglichkeit nicht kommuniziert – obwohl Belehrungsfehler erkennbar war.
! Kein Beratungsprotokoll gem. § 61 VVG – Beweislast kehrt sich um. Der Makler muss beweisen.
! Zur Kündigung statt zur Prüfung des Widerspruchs geraten – finanzieller Schaden für den Kunden.
! Policenverkauf an Dritte empfohlen ohne Hinweis auf Widerspruchsrecht – Haftung nach § 280 BGB.
Die Mindest-Berufshaftpflicht für Makler wurde zum 9. Oktober 2024 auf 1.564.610 Euro je Schadenfall angehoben. Das ist die Untergrenze. Der tatsächliche Schaden kann höher sein – und Ihre Haftung auch.
Rückkaufswert vs. Rückabwicklung: Der Unterschied zählt
[VERLUST] Kündigung / Rückkaufswert
Abschlusskosten werden abgezogen. Verwaltungskosten werden abgezogen. Stornoabzüge möglich. Kein Anspruch auf Kapitalnutzungen des Versicherers. Häufig deutlich unter eingezahlten Beiträgen.
[GEWINN] Rückabwicklung per Widerspruch
Sämtliche eingezahlten Prämien zurück. Keine Abzug von Abschluss- oder Verwaltungskosten. Zusätzlich: Nutzungsersatz (was der Versicherer mit dem Geld verdient hat). Differenz zum Rückkaufswert: oft mehrere Tausend Euro.
Für welche Verträge gilt das?
Nicht jede Police ist rückabwickelbar. Aber der Anteil der potenziell betroffenen Verträge ist erschreckend hoch. Prüfen Sie den Bestand Ihrer Kunden auf diese Merkmale:
► Abschluss zwischen 29. Juli 1994 und 31. Dezember 2007.
► Vertragsmodell: Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) – Unterlagen mit dem Versicherungsschein erhalten.
► Kapitallebensversicherung, Rentenversicherung oder Risikolebensversicherung.
► Widerspruchsbelehrung unvollständig, im Fließtext versteckt oder ohne Schriftformhinweis.
► Vertrag bereits gekündigt: Rückabwicklung kann auch nachträglich möglich sein.
Auch Verträge, die bereits abgelaufen oder gekündigt wurden, können in manchen Fällen noch rückabgewickelt werden – das hat der BGH ausdrücklich bestätigt.
Analysieren Sie heute den LV-Bestand Ihrer Kunden.
Enthaften Sie sich – für gestern, heute und morgen.
? Welche Verträge in Ihrem Bestand wurden zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen?
? Wurden Kunden jemals auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen?
? Haben Sie Beratungsprotokolle für alle relevanten Gespräche?
? Wer haftet – wenn niemand gefragt hat?
Jetzt Bestand prüfen – bevor es jemand anderes tut.
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