Gesetzliche Erbfolge: Haben Sie ein Testament?
Gut zwei Drittel der Deutschen haben kein Testament, wie durch eine Umfrage im Jahr 2022 ermittelt wurde. In diesen Fällen wird dann durch das Gesetz bestimmt, wer den Verstorbenen beerbt. Dabei ist immer das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen entscheidend. Das Gesetz sieht vor, dass zunächst die nächsten Verwandten sowie die Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner erbberechtigt sind. Zu den nächsten Verwandten gehören die eigenen Kinder und Enkel. Dies sind die Erben der 1. Ordnung. Für den Fall, dass es keine derartigen Verwandten und Partner gibt, erben dann entferntere Verwandte wie die Geschwister oder Eltern des Verstorbenen oder auch Neffen oder Nichten. Man nennt diese auch die Erben 2. Ordnung. Erst wenn diese auch nicht vorhanden sind, können auch Tanten und Onkel sowie Cousinen und Cousins oder die Großeltern erben, als Erben der 3. Ordnung.
Gibt es Erben der 1. Ordnung, so sind Verwandte weiterer Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Erblasser also Kinder hatte, erben diese, eventuelle Enkel erben erst einmal nichts. Hatte der Verstorbene keine Kinder, dann rücken die Erben der 2. Ordnung nach, also die Geschwister primär vor den Neffen und Nichten. Die Verwandten einer höheren Ordnung schließen also immer die Verwandten einer nachfolgenden Ordnung aus.
Überlebende Ehepartner erben immer
Unabhängig vom Erbrecht der Verwandten, erbt auch immer der überlebende Ehepartner nach dem Ehegattenerbrecht. Für den Fall, das die Eheleute keinen Ehevertrag hatten und in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, was in Deutschland der Normalfall ist, erbt der Ehepartner immer die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte des Erbes wird dann unter den Verwandten aufgeteilt, entsprechend den vorher beschriebenen Regeln. Nur für den Fall, dass die Ehe kinderlos geblieben ist, erbt der länger lebende Ehepartner drei Viertel des Nachlasses und der Rest teilt sich dann entsprechend unter den Verwandten auf.
Der Hausrat gehört dem Ehepartner
Gibt es einen überlebenden Ehepartner, so hat dieser Immer Anspruch auf den gesamten Hausrat und damit auf alle Dinge, die im Haushalt eben gebraucht werden bei der gesetzlichen Erbfolge. Dieser sogenannte „Voraus“ umfasst dabei alle Dinge, die im täglichen Leben gebraucht werden, wie Möbel, das Auto und ähnliches. Anders kann es aussehen, wenn der Hausstand auch Kunst oder Antiquitäten umfasst, also wertvolle Luxusgegenstände. Diese fallen normalerweise den den allgemeinen Nachlass und können dann auch an andere Erben verteilt werden.
So erben die Verwandten in den verschiedenen Ordnungen
Nach dem Gesetz erben die Erben der 1. Ordnung also vorrangig neben einem eventuell noch lebenden Ehepartner. Bei drei Kindern wird dann das auf sie entfallende Erbe zu gleichen Teilen verteilt. Für den Fall, dass eines der Kinder bereits verstorben ist, erben dann die Kinder des verstorbenen Kindes, also die Enkelkinder des Erblassers, die wiederum den jeweiligen Erbteil gleichmäßig unter sich aufteilen.
Gibt es nur Erben der 2. Ordnung, gelten folgende Regelungen: Wenn beide Eltern des Verstorbenen noch leben, so erben diese allein. Ist bereits ein Elternteil verstorben, bekommt der noch lebende Elternteil die Hälfte des Erbes. Die andere Hälfte geht an die Kinder des verstorbenen Elternteils, also die Geschwister des Verstorbenen. Für den Fall, dass beide Eltern bereits verstorben sind, erben die Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen. Sollten auch diese bereits verstorben sein, so erben deren Kinder, also die Neffen und Nichten des Erblassers.
Kommt nur die 3. Ordnung der Erben zum Zuge wird entsprechend vorgegangen. Sind noch alle Großeltern am Leben, so erben diese zu gleichen Teilen. Sind bereits Großeltern verstorben, dann erben an ihrer Stelle dann deren Nachkommen, also Onkel und Tanten des Erblassers oder deren Kinder, wenn sie ebenfalls bereits verstorben sind, also die Cousinen und Cousins des Verstorbenen.
Für den Fall, dass es keine Ehepartner und auch keine weiteren Erben der verschiedenen Ordnungen gibt, dann erbt derjenige Verwandte, der mit dem Verstorbenen am nächsten verwandt ist.
Wenn es gar keine gesetzlichen Erben und damit Verwandte gibt, oder diese die Erbschaft bereits ausgeschlagen haben, dann erbt der Staat, bzw. das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder gelebt hatte. Wenn der Wohnsitz vor dem Tod im Ausland lag oder kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland festgestellt werden konnte, dann wird der Bund Erbe.
Ein adoptiertes Kind ist rechtlich gesehen leiblichen Kindern gleichgestellt und ist damit ein vollwertiger Erbe erster Ordnung. Durch die Adoption ist ein ebenbürtiges Verwandtschaftsverhältnis entstanden. Ist das Kind minderjährig, so erlischt mit der Adoption auch seine Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern. Es ist also seinen leiblichen Eltern gegenüber nicht mehr erbberechtigt. Falls das Adoptivkind vor seinen Adoptiveltern stirbt, sind dann eben auch die Adoptiveltern erbberechtigt.
Anders sieht es aus bei einem volljährigen Adoptivkind. Im Gegensatz zu minderjährigen Adoptivkindern bleiben hier die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern erhalten. Deshalb kann es bei einer gesetzlichen Erbfolge auch zum gesetzlichen Erben von vier Elternteilen werden. Allerdings haben adoptierte Kinder gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern keine Erbrechte.
Ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft
Wenn ein Erblasser ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag verfasst hat, findet die gesetzliche Erbfolge keine Anwendung. Durch diese letztwilligen Verfügungen kann er also seinen Nachlass frei nach den eigenen Wünschen verteilen, vollkommen unabhängig von den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge. Er kann dann entscheiden, welche Personen oder auch Institutionen erben sollen, wer wie viel Geld oder welche Sachwerte erhalten soll. Er kann also auch nahe Verwandte dabei vollkommen unberücksichtigt lassen.
Allerdings gehen gesetzliche Erben deshalb nicht leer aus. Wer nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wäre, hat immer einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Das gilt allerdings nur für relativ nahe Angehörige, wie Kinder und Enkelkinder, Eltern sowie Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Alle weiteren Verwandten, die nach der gesetzlichen Erfolge erben würden, können keinen Pflichtteil geltend machen.
Wer enterbt wurde und Anspruch auf einen Pflichtteil hat, hat immer Anspruch auf die Hälfte der Erbschaft, die ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Dieser Anspruch ist allerdings ein reiner Geldwertanspruch, der Enterbte hat keinen Anspruch auf bestimmte Sachwerte aus dem Nachlass, sondern muss von Erben in Geld ausbezahlt werden.