BGH verbietet die Einforderung eines Erfüllungsschadens / der Vorfälligkeitsentscheidung

Aufgrund der großen Resonanz veröffentlichen wir hier noch einmal die Fakten zum Artikel Bei Kreditkündigung durch die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung.

  • Das angesprochene Urteil besitzt die Aktenzeichen:
  • Frankfurt am Main, das dem Kläger Recht gab (Urteil vom 13. August 2010, Aktenzeichen 10 O 1/10),
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, hier bekam die Bank recht (Urteil vom 23. November 2011, Aktenzeichen 9 U 76/10),
  • Bundesgerichtshof Karlsruhe, am 15. Januar 2013 (Aktenzeichen XI ZR 512/11), hier wurde das bahnbrechende und richtungsweisende Urteil zu Gunsten des Kunde gefällt!



Aber worum geht es überhaupt. Die Situation ist denkbar einfach, alltäglich und unerfreulich für den Bankkunden.

Der Bankkunde erwirbt eine Immobilie und kann die Taten nicht mehr zahlen. Es kommt zur Zwangsversteigerung. Anschließend wird der Ertrag von der Bank aufgerechnet. In diese Endabrechnung ließ die Bank nicht nur einen recht hohen Verzugszinssatz einfließen, sondern forderte auch noch den Erfüllungsschaden, die Vorfälligkeitsentschädigung ein, wie sie ja bei Kündigung durch den Kunden Usus und legal ist.

Gegen die Vorfälligkeitsentschädigung lehnte der Bankkunde sich auf und letztlich gab ihm das BGH recht.



Dieses Urteil führt dazu dass viele Banken Rückzahlungen zu leisten haben. Die Richter befanden, dass Verzugszinsen mit 2,5% über dem Basiszinssatz alle der Bank entstehenden Schäden mehr als genug decken.

Es lohnt sich also, einmal einen Blick in sein Endabrechnung zu werfen, wenn das Darlehen durch die Bank gekündigt wurde.

Im Zweifel sollte immer eine Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Es geht schließlich um 5 stellige Beträge und mehr.

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