Verdacht auf Scheinselbstständigkeit

Vorsicht! Hausdurchsuchungen durch den Zoll

Die Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt (im Gegensatz zu „echter Selbstständigkeit“), ist primär Aufgabe der Rentenversicherungsträger und Krankenkassen im Rahmen von Anfrageverfahren und Betriebsprüfungen. Dem Gesetzgeber war bei Einführung der entsprechenden Verfahren bekannt, dass die Abgrenzung häufig schwierig zu beurteilen ist. Klagen gegen die Entscheidungen und Prüfungsergebnisse der Sozialversicherungsträger werden von den Sozialgerichten entschieden. Viele Auftraggeber und Auftragnehmer sind allerdings im Hinblick auf eine Selbstständigkeit gutgläubig. Sie werden oftmals von hohen Beitragsforderungen überrascht. Einen noch größeren Schrecken löst es jedoch aus, wenn überraschend Zollfahnder mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht.

Die Aufgaben der Zollverwaltung

Die Zuständigkeit der Zollbehörden überschneidet sich in Teilbereichen mit den Aufgaben der Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte. Die Zollverwaltungen sind u.a. zuständig für die strafrechtliche Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit. Ihre Verfahren können zur Anklage und Verurteilung führen. Sie haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen ihrer Prüfungszuständigkeit die gleichen Befugnisse wie die Polizei in Straf- und Owi-Verfahren. Die Zollbeamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 14 SchwarzArbG). Die zuständigen Abteilungen bei den Hauptzollämtern nennen sich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS).

Sie werden zunehmend auch dann tätig, wenn die Beurteilung, ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist, rechtlich schwierig ist. Die Verfahren werden zum Teil durch die Zollbehörden selbst eingeleitet, wenn diese im Rahmen ihrer Ermittlungen auf Verdachtsfälle stoßen. Ansonsten leiten die Staatsanwaltschaften förmliche Ermittlungsverfahren ein und beauftragen die Zollfahnder mit der Ermittlungstätigkeit vor Ort. Mitunter erstatten auch die Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren Strafanzeigen, wenn dort der Verdacht auftaucht, dass abhängig Beschäftigte bewusst nicht zur Sozialverwaltung angemeldet wurden. Der strafrechtliche Vorwurf lautet in solchen Fällen „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ (§ 266a StGB). Dies ist ein Vorsatzdelikt.

Es gibt allerdings schwierige Abgrenzungsfällen, in denen sich der Vorsatz nicht zweifelsfrei nachweisen lässt.

Zur Durchführung ihrer Prüfungsaufgaben sind die Behörden der Zollverwaltung befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen im Rahmen ihrer Prüfungen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen und Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können. In schweren Verdachtsfällen nehmen die Hauptzollämter im Auftrag der Staatsanwaltschaft auch Hausdurchsuchungen einschließlich der Beschlagnahme von Gegenständen vor. Eine Hausdurchsuchung muss durch richterlichen Beschluss angeordnet werden.

Schreibe einen Kommentar