Kann aus einem per E-Mail eingelegten Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid hinreichend zuverlässig auf die Identität des Absenders geschlossen werden, so ist dieser rechtswirksam eingelegt. Das gilt zumindest dann, wenn die Verwaltungsbehörde in dem Bescheid ohne Einschränkung eine E-Mail-Adresse angegeben hat. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. März 2019 entschieden (979 OWi 42/19).
Ein Autofahrer hatte wegen eines angeblich von ihm begangenen Verkehrsverstoßes einen Bußgeldbescheid erhalten. Gegen den legte er fristgemäß Einspruch ein.
Verstoß gegen Formvorschrift?
Dazu nutzte er jedoch weder die Briefpost noch die Möglichkeit einer Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde. Der Widerspruch erfolgte vielmehr per E-Mail, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden war.
Mit dem Argument, dass der Einspruch nicht den Formvorschriften von § 69 Absatz 1 Satz 1 OWiG entspreche, wurde er von der zuständigen Verwaltungsbehörde als unzulässig verworfen.
Zu Unrecht, befand das Frankfurter Amtsgericht. Es gab der Rechtsbeschwerde des Betroffenen statt und hob den entsprechenden Bescheid auf Kosten der Behörde auf.
Ja, aber …
Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass beim Einlegen eines Einspruchs grundsätzlich die Schriftform einzuhalten ist oder er zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden muss.
Kann jedoch aus einer per E-Mail eingegangenen Zuschrift hinreichend zuverlässig auf die Identität des Absenders geschlossen werden, so ist zumindest dann die Form gewahrt, „wenn die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid entweder im Text oder im Briefkopf ohne Einschränkungen eine E-Mail-Adresse angibt“ – so das Gericht.
Davon sei in dem entschiedenen Fall auszugehen. Denn die Schreiben der Behörde seien sowohl mit einer E-Mail-Adresse als auch mit einer Internetverbindung versehen. Betroffenen könne daher nicht im Nachhinein vorgeworfen werden, wenn sie diese Kommunikations-Möglichkeiten der modernen Technik nutzen.
Rechtliche umstrittene Frage
Die Frage, ob es ausreicht, gegen einen Bußgeldbescheid mit einer gewöhnlichen E-Mail Einspruch einzulegen ist in der Rechtsprechung umstritten.
So war zum Beispiel das das Landgericht Mosbach in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 ebenfalls der Ansicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine einfache E-Mail ausreichen könnte (VersicherungsJournal 5.11.2018).
Dagegen waren zum Beispiel das Landgericht Fulda (14.8.2013) sowie das Tübinger Landgericht (19.3.2019) der Auffassung, dass der elektronische Brief nur dann statthaft sei, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.