Insolvenzantragspflicht teilweise ausgesetzt

 

Das Bundesjustizministerium hat am 30.03.2020 die strengen Regeln für die Insolvenzantragspflicht auszusetzen. Dies gilt rückwirkend zum 01.03.2020. Folgende 5 Maßnahmen wurden getroffen:

 

  1. haftungsbewehrte und teilweise strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt. Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierung gegeben werden.

 

Insgesamt bedeutet dies umfangreiche Erleichterungen in der aktuellen wirtschaftlichen Lage. Aus unserer Sicht gibt es aber bei allen Vorteilen, einen entscheidenden Punkt. Man ist nur von der Insolvenzantragspflicht befreit, wenn es eine positive Fortführungsprognose gibt. Sofern man sich auf die geänderte Gesetzeslage berufen will, sollte man darlegen, dass es nach der Krise positive Aussichten auf die Unternehmensfortführung gibt. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zur Insolvenz kommen, muss man klar belegen können, warum man nicht schon früher den Insolvenzantrag gestellt hat. Sollte man das nicht können, so besteht die Gefahr, dass die zuvor genannten Erleichterungen nicht gelten!

Wir danken Ingo Bossers von www.bossers.de für diesen Gastartikel.

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