Bei einer Steuerbelastung von rund 30 Prozent (15 Prozent Körperschaftssteuern plus Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes) suchen deutsche Unternehmen nach Alternativen in der EU.
Der Finanznachrichtendienst GoMoPa.net stellt daher die firmenfreundlichsten EU-Steueroasen vor.
Und das Schöne daran: Weil man in der EU bleibt, bekommt man vom deutschen Fiskus keine Wegzugbesteuerung aufgedrückt, mit der man ansonsten zehn Jahre lang belastet würde.
Es erfolgt auch keine Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland nach Paragraph 8 AStG (Ausnahmen Bulgarien und Irland). Also keine fiktive Gewinnbesteuerung beim deutschen Anteilseigner für eine Firma im Ausland.
Man profitiert von der EU-Mutter-Tochter-Regelung, die Gewinnausschüttungen von verbundenen Gesellschaften in verschiedenen EU-Ländern von der Quellensteuer freistellt.
Da im Regelfall zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existiert, definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliche Regelungen wie die Paragraphen 12 und 13 der Abgabenordnung AO. Während nach DBA ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb ausreicht, würde die deutsche Abgabenordnung darüber hinaus eine aktive geschäftliche Tätigkeit verlangen. Es müsste nach AO auch ein wirtschaftlicher Grund für den Sitz der Firma im Ausland nachgewiesen werden. Auch würde eine Repräsentanz oder ein Warenlager im Ausland eine steuerliche Betriebsstätte mit Steuerschätzung in Deutschland auslösen. Deshalb sollte man sich bei der Wahl der Steueroase für seinen Firmensitz immer auch daran orientieren, ob mit Deutschland ein DBA existiert. Dann umgeht man den automatischen Steuermissbrauchsverdacht und eine willkürlichen Steuerschätzung.
Bei der Gründung einer Holding kann die EU-Fusionsrichtlinie für die Verschmelzung oder den Anteilstausch und die Gesellschafter-Fremdfinanzierung angewandt werden, um zum Beispiel die Assets der Töchter steuerneutral auf die Holding zu übertragen. Das Holdingprivileg, auch Verschachtelungsprivileg genannt, das keine Besteuerung von zufließenden Dividenden an die Holding vorsieht, ist in Zypern, Spanien, Niederlanden, Dänemark und in Malta Alltagspraxis.
Im Idealfall vereinnahmt eine Holding die Dividenden der Basisgesellschaften, an denen die Holding zu mindestens 10 Prozent beteiligt sein muss und die mindestens 1 Jahr in der EU existieren müssen, steuerfrei und versteuert ihre Beteiligungserlöse nicht.
Übrigens kennt auch die Schweiz ein Holdingprinzip, weshalb sie gern in länderübergreifende Konstruktionen einbezogen wird. Doch auch hier muss man darauf achten, ob die Schweiz mit dem anderen Standort ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Mit Deutschland besteht ein DBA, aber zum Beispiel hat die Schweiz mit Zypern kein DBA. Bei einer Weiterausschüttung von Dividenden nach Zypern würde die Schweiz 35 Prozent Quellensteuer einbehalten. Bei Dividendenausschüttungen in DBA-Länder fallen keine Quellensteuern an.
Die EU-Niederlassungsfreiheit beschert dem Unternehmen zudem noch EU-Rechtschutz.