Karlsruhe urteilt zu Solarstrom-Anlagen – Tausende müssen bangen

Eine kleine Schludrigkeit kommt etliche Solarstrom-Erzeuger teuer zu stehen: Wer es versäumt hat, seine Photovoltaik-Anlage ordnungsgemäß anzumelden, muss mit dem Verlust eines Großteils der Einnahmen rechnen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Dort verlor ein Landwirt aus Schleswig-Holstein am Mittwoch in letzter Instanz seinen Prozess wegen hoher Rückforderungen (Az. VIII ZR 147/16). Die Entscheidung gibt die Linie auch für andere Fälle vor.

Der Mann hatte seine neue Anlage nicht wie vorgeschrieben bei der Bundesnetzagentur gemeldet. Eigentlich nur eine Formalie – der Gesetzgeber macht davon aber den Anspruch auf die Fördermittel für den Strom aus erneuerbaren Energien abhängig. Der Netzbetreiber forderte deshalb die Einspeisevergütung zurück, in diesem Fall rund 45.500 Euro für etwa zweieinhalb Jahre ohne Anmeldung.

Kein Einzelfall: Laut Bundesregierung meldeten deutschlandweit allein zwischen Januar und September 2015 rund 4500 Betreiber ihre Anlagen zu spät an. Dazu kamen bis Anfang Oktober 2016 noch einmal knapp 8700 neue Fälle. Mitgezählt werden alle Anlagen, die mehr als drei Wochen zu spät gemeldet wurden. Nur 83 der knapp 8700 Meldungen gingen mit mehr als einem Jahr Verspätung ein. Für wie viele dieser Betreiber das eine Rückforderung bedeutet, ist nicht bekannt.

Nicht immer geht es um hohe Verluste. Aber allein die Schleswig-Holstein Netz AG, die für den in Karlsruhe entschiedenen Fall zuständig ist, verlangt derzeit nach eigenen Angaben von gut 200 Solarstrom-Erzeugern eine Gesamtsumme von drei bis vier Millionen Euro zurück. Beim BGH sind gleich mehrere Fälle anhängig, darunter auch der eines Landwirts, der nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig rund 200.000 Euro zurückzahlen soll.

 

Harte Strafen sind gewollt

Die Anwälte des Landwirts, der jetzt gut 45.500 Euro verliert, hatten versucht, die Verantwortung dem Netzbetreiber zuzuschieben, um von diesem Schadenersatz zu bekommen. Bei einem „ganzen Packen von Formularen“ hätte dieser genauer darauf achten müssen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, argumentierte BGH-Anwalt Peter Wassermann. Allerdings hatte die Schleswig-Holstein Netz AG in einer Checkliste sogar abgefragt, ob die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet sei. Der Betreiber hatte das angekreuzt und unterschrieben.

Und selbst wenn es keine Checkliste gibt – die Richter sehen bei den Netzbetreibern generell keine Versäumnisse. Eine Aufklärungspflicht bestehe nicht. Jeder Solarstrom-Erzeuger stehe in der Verantwortung, sich zu informieren und seine Anlage korrekt anzumelden. Die Netzbetreiber erfüllten mit der Rückforderung nur ihre Pflicht.

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