„Bundesrat stimmt Gesetzesbeschluss zu: Änderung des steuerfreien Sachbezugs zum 01.01.2020“
Vorab wichtiger Hinweis:
Die Erläuterungen basieren auf bestehenden Drucksachen des Bundestags, des Bundesratssowie ggf. weiterer Institutionen und Quellen – stellen jedoch ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Das Problem:
• Bundesrat stimmt Gesetzesbeschluss zu: Änderung des steuerfreien Sachbezugs zum 01.01.2020
• Aktueller Beschluss und anstehende Veränderungen bei der Gewährung des Sachbezugs ab 01.01.2020
Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem sogenannten „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ zugestimmt. Dieses enthält u.a. auch weitreichende Veränderungen bzw. Ergänzungen des „Sachbezugsparagraphen“ § 8 Abs. 2 EStG.
Der Sachbezug wird nun einerseits durch den Gesetzgeber genauer definiert zugleich aber auch in seinen Anwendungsformen deutlich eingeschränkt.
Für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern ab dem 01.01.2020 weiterhin den steuer- und sozialabgabenfreien Sachbezug in Höhe von bis zu 44 Euro pro Monat gewähren wollen, gilt es folglich einiges zu beachten.
• Mehr Infos: https://www.ebcon.net/aenderung-des-steuerfreien-sachbezugs-zum-01-01-2020/
• LINK zur INFO-GRAFIK: http://imaeurope.com/wp-content/uploads/2019/12/IMA-Infogrpahic-44-Euro-Benefit-2.pdf
Die Lösung:
• Sachbezugsgutscheine des EBCON-Partners erfüllen auch weiterhin die Anforderungen an den Sachbezug
• Die neue Fassung des Gesetzestextes nennt Gutscheine als ausdrückliche Ausnahme der „Einnahmen in Geld“.
• Wie vom Gesetzgeber gefordert und nun neu im Gesetz festgeschrieben, können mit den Sachbezugsgutscheinen des EBCON-Partners ausschließlich Waren oder Dienstleistungen bezogen werden.
Hinzu kommt, dass unsere Sachbezugsgutscheine auch nicht als Geldsurrogat des unbaren Zahlungsverkehrs einsetzbar sind.
Funktionen wie die explizit vom Sachbezug ausgeschlossenen Barauszahlungen, Überweisungen und der Devisenerwerb sind naturgemäß ausgeschlossen.
Auch kann ein Gutschein nicht über eine eigene IBAN verfügen oder als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden.
• Mehr Infos: https://www.ebcon.net/mitarbeitercard-de-002/
Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Europäischen Verbraucherberatung (EBCON) als
a) EBCON-Fachberater inklusive Zertifizierung
b) EBCON-Scout (Empfehlungsgeber) OHNE Zertifizierung
• Mehr Infos: https://www.ebcon.net/karriere/