Die Corona-Pandemie ist nach wie vor nicht ausgestanden – schon gar nicht wirtschaftlich. Um die Existenz angeschlagener Unternehmen, Selbstständiger und Freiberufler zu sichern, zahlt der Bund mit der neuen Corona-Überbrückungshilfe bis zu 50.000 Euro pro Monat. Wir klären in diesem Artikel, wer die Überbrückungshilfe bekommt, wie sie beantragt werden muss und welche Fristen dabei zu beachten sind.
Auch nach Ende des Lockdowns ist noch keine Erholung der Wirtschaft in Sicht. Ganz im Gegenteil: Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus und des damit verbundenen Lockdowns werden sich erst verzögert zeigen. Auch nachdem die härtesten Einschränkungen wieder aufgehoben wurde, kämpfen viele Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler ums Überleben.
Die nun von der Bundesregierung aufgelegte Corona-Überbrückungshilfe soll die Existenz dieser Unternehmen sichern und auch dazu beitragen hunderttausende Arbeitsplätze zu stabilisieren. Experten rechnen mit einer Insolvenzwelle im Herbst, die durch die Überbrückungshilfe möglichst vermieden, zumindest aber klein gehalten werden soll. Die 24,6 Milliarden Euro, die der Bund dafür zur Verfügung stellt, sind ein wichtiger Teil des Konjunkturprogramms.
Wer kann die Corona-Überbrückungshilfe beantragen?
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Das schließt Solo-Selbstständige und Freiberufler ein. Auch gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen können Überbrückungshilfe beantragen.
Voraussetzung ist, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist.
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den der Höhe des erlittenen Umsatzrückgangs sowie der Höhe der betrieblichen Fixkosten:
Umsatzrückgang
(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) |
Erstattung als Überbrückungshilfe |
---|---|
zwischen 40 % und unter 50 % | 40 % der Fixkosten |
zwischen 50 % und 70 % | 50 % der Fixkosten |
mehr als 70 % | 80 % der Fixkosten |
Zu den förderfähigen Fixkosten zählen unter anderem:
- Mieten und Pachten
- Energiekosten
- Finanzierungskosten
- Grundsteuern
- weitere feste Ausgaben
- Kosten für Auszubildende
Personalkosten für Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Funktion nicht in Kurzarbeit geschickt werden können, können mit einer Pauschale in Höhe von zehn Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden. Der Unternehmerlohn ist nicht erstattbar.
Es gelten folgende Förderhöchstbeträge:
- Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte: max. 3.000 Euro pro Monat für max. 3 Monate (= max. 9.000 Euro)
- Unternehmen bis zu 10 Beschäftigte: max. 5.000 Euro pro Monat für max. 3 Monate (= max. 15.000 Euro)
- Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten: max. 50.000 Euro pro Monat für max. 3 Monate (= max. 150.000 Euro)
In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
Für Reisebüros gilt eine branchenspezifische Besonderheit. Sie können auch Provisionsausfälle geltend machen, die auf Corona-bedingte Reisestornierungen zurückzuführen sind.
Muss die Corona-Überbrückungshilfe zurückgezahlt werden?
Da es sich um einen Zuschuss wie bei der Corona-Soforthilfe handelt, muss die Überbrückungshilfe nicht zurückgezahlt werden. Damit will die Bundesregierung verhindern, dass Unternehmer für die Rückzahlung ihr Eigenkapital verzehren müssen.
Wo muss ich die Überbrückungshilfe beantragen?
Um Betrugsversuche, zum Beispiel durch Manipulation der Zahlen, zu verhindern, muss die Corona-Überbrückungshilfe immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer beantragt werden. Ihre Aufgabe ist es die geltend gemachten Umsatzeinbrüche sowie die Fixkosten zu überprüfen und die Überbrückungshilfe letztlich über die bundesweit einheitliche Antragsplattform zu beantragen.
Welche Antragsfristen sind zu beachten?
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können seit dem 10. Juli 2020 Onlineanträge für die Überbrückungshilfe des Bundes stellen. Die Auszahlung soll noch im Juli erfolgen. Das spätestmögliche Antragsdatum ist der 31. August 2020.
In der zweiten Augusthälfte will die Politik darüber entscheiden, ob die Überbrückungshilfe verlängert wird.
Was muss ich jetzt tun, um Überbrückungshilfe zu bekommen?
Da eine Beantragung ohne einen Experten nicht möglich ist, wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer. Dieser hilft Ihnen bei der Zusammenstellung der notwendigen Zahlen und übernimmt die Beantragung. Da der Fördertopf für die Überbrückungshilfe auf zunächst rund 25 Milliarden Euro begrenzt ist, sollten Sie sich nicht zu viel Zeit damit lassen.